Keine Änderungen für Abfindungsbrennereien
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In Abweichung davon nehmen einzelne Hauptzollämter die Zuständigkeiten für den Bereich mehrerer Hauptzollämter oder von anderen Hauptzollämtern und in Einzelfällen bundesweite Aufgaben wahr. So ist das Hauptzollamt Stuttgart traditionell bundesweit für die Prüfung von Abfindungsanmeldungen und damit die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die Festsetzung und Erhebung der Alkoholsteuer auf Abfindungsalkohol zuständig. Früher war beim Hauptzollamt Stuttgart West die Zentralstelle Abfindungsbrennen (ZAB) angesiedelt.
Alle anderen Aufgaben in Bezug auf Abfindungsbrennereien, so zum Beispiel die Erteilung einer personenbezogenen Erlaubnis zum Betrieb einer (neuen) Abfindungsbrennerei oder die Überprüfung, ob die Voraussetzungen einer Abfindungsbrennerei erfüllt sind, nehmen die örtlich zuständigen Hauptzollämter wahr. Das Alkoholsteuerecht verwendet den Begriff des zuständigen Hauptzollamtes beziehungsweise des Hauptzollamtes. Die Alkoholsteuerverordnung definiert in § 1 Ziffer 10 das zuständige Hauptzollamt und verweist in § 2 darauf, dass grundsätzlich das örtliche Hauptzollamt zuständig ist, es sei denn, die Alkoholsteuerverordnung oder die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung legen ein anderes Hauptzollamt fest (vgl. obige Ausführungen zum Hauptzollamt Stuttgart).
Online einsehbar
Die im Kalenderjahr 2023 geltende Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 22. November 2022, die in der Langfassung „Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter“ heißt, wurde im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2118 vom 6. Dezember 2022 veröffentlicht und kann unter dem Link www.gesetze-im-internet.de/hzazustv_2023/index.html in Gänze nachgelesen werden.
Als Fazit kann festgehalten werden, dass es gegenüber dem Vorjahr für Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer in Bezug auf die Zuständigkeit der Hauptzollämter, mit denen sie zu tun haben, keine Änderungen gibt.
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