Vorerst doch keine Ausnahmeregelung
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Dabei wird der Inhalt der in mehreren Reihen aufgestapelten Eichenfässern jeweils von den Fässern der darüber liegenden Reihe in die Fässer der darunterliegenden Reihe gefüllt. Die unterste Reihe heißt „Solera“, wörtlich übersetzt „am Boden liegend“. „Criadero“ bedeutet Zucht. Für Brandy beziehungsweise Weinbrand sieht das EU-Spirituosenrecht eine Mindestreifezeit von 6 Monaten in Eichenholzfässern von weniger als 1.000 Liter Fassungsvermögen beziehungsweise von einem Jahr in Fässern mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1.000 Liter vor. Das EU-Spirituosenrecht sieht bei Mindestreifezeiten grundsätzlich eine statische Reifung vor, das heißt der Inhalt darf in der Mindestreifezeit nicht bewegt werden.
Kompromiss vorgesehen ...
Schon in der Endphase der Beratungen zur ersten europäischen Spirituosenverordnung Ende der 1980-er Jahre forderte Spanien stets eine Ausnahmeregelung für das dynamische Reifungsverfahren, um die Verbraucher auf dem Etikett informieren zu können, dass die für Brandy de Jerez und andere spanischen Brandys traditionell verwendeten Altersangabe wie beispielsweise „Reserva“ eine durchschnittliche Reifezeit zum Ausdruck bringen. Diese Ausnahmeregelung wurde in der Vergangenheit insbesondere von Italien und Frankreich als angeblich wettbewerbsverzerrend abgelehnt. Bei den Beratungen zur jetzt geltenden Spirituosen-Grundverordnung (EU) 2019/787 einigten sich das EP, der Rat und die Kommission auf einen politischen Kompromiss. Politisch wurde eine Ausnahmeregelung im Grundsatz akzeptiert, was man am Anhang III der Verordnung (EU) 2019/787 erkennen kann. Die konkrete Umsetzung zur Kennzeichnung sollte die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) in einer Delegierten Verordnung festlegen.
... und doch nicht zustandegekommen
In der zuständigen EU-Sachverständigengruppe für Spirituosen wurde im letzten Jahr mehrfach über einen spanischen Antrag mit Inhalten für eine solche Delegierte Verordnung diskutiert. Spanien wollte die Ausnahme auf Brandy de Jerez beschränken, der im Durchschnitt über 12, 15, 18 und 30 Jahre gereift ist. Die von Spanien erbetene Ausnahmeregelung hätte lediglich 4,4 % des jährlichen Gesamtabsatzes an Brandy de Jerez und auch nur Brandy de Jerez betroffen. In Spanien und insbesondere auch in lateinamerikanischen Ländern wird das „Solera e criaderas“-Alterungsverfahren auch für andere Brandys, Rum oder Whisky angewandt.
Obwohl Spanien die Ausnahmeregelung lediglich für eine ökonomisch nicht allzu große Menge beantragt hatte, gab es weiterhin Einwände insbesondere von Frankreich und Italien. Daraufhin hat die Europäische Kommission erklärt, vorerst keinen Vorschlag mehr für eine Delegierte Verordnung zu unterbreiten. Gleichzeitig hat sie an die Mitgliedstaaten, die Einwände vorgebracht haben, sich im Geiste des politischen Kompromisses, der bei der Grundverordnung erzielt worden war, mit Spanien zu verständigen. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, das im Übrigen den spanischen Antrag unterstützt hatte, ist davon auszugehen, dass das Thema bei der Europäischen Kommission bis auf weiteres ad acta gelegt worden ist.
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