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Neuerungen beim Gin

Änderungen in der Spirituosenverordnung

Die aktuelle Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 hat gegenüber der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 110/2008 einige Änderungen mit sich gebracht. Auch beim Gin. Wir stellen hier die beiden Fassungen gegenüber, sodass die Änderungen nachvollziehbar werden.
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Gin Tonic
Gin TonicGoncharukMaks/Shutterstock.com
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Gestrichen wurden Passagen zur Qualität des Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, die chemisch-analytisch unzutreffend waren, nämlich "von angemessener Qualität und der entsprechende sensorische Eigenschaften aufweist". Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ist als "Neutralalkohol" definiert und darf nicht mehr "direkt erkennbar" nach dem Ausgangsrohstoff riechen oder schmecken. Weiterhin wurden die Passagen zu den "herkömmlichen Destilliergeräten" in den Definitionen für "Destillierter Gin" und "Gin" gestrichen, da diese Vorschrift nicht näher bestimmt und somit nicht kontrollierbar war. Im Übrigen haben sich auch im traditionellen Herkunftsland England die Destillationsgeräte für Gin im Laufe der Jahre geändert (Blasengerät oder kontiniuierlich arbeitendes Gerät = Kolonne).

Wir haben hier die zwei Versionen gegenübergestellt und die Abweichungen und Änderungen gelb markiert:
Definition Verordnung (EU) 2019/787 Verordnung (EG) Nr. 110/2008
Gin

Anhang I Kategorie 20:

a) Gin ist eine Spirituose mit Wacholder, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) hergestellt wird.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Gin beträgt 37,5 % vol.

c) Bei der Herstellung von Gin dürfen nur Aromastoffe oder Aromaextrakte oder beides verwendet werden, wobei der Geschmack nach Wacholder vorherrschend bleiben muss.

d) Die Bezeichnung "Gin" darf durch den Begriff "dry" ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g süßenden Erzeugnissen je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt.

Anhang II Nummer 20:

a) Gin ist eine Spirituose mit Wacholdergeschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der entsprechende sensorische Eigenschaften aufweist, mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) gewonnen wird.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Gin beträgt 37,5 % vol.

c) Bei der Herstellung von Gin dürfen nur Aromastoffe gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung verwendet werden, wobei der Wacholdergeschmack vorherrschend bleiben muss.

d) Die Bezeichnung "Gin" kann durch den Begriff "dry" ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses beträgt.
Destillierter Gin

Anhang I Kategorie 21:

a) Destillierter Gin ist eine der folgenden Spirituosen:

i) eine Spirituose mit Wacholder, die ausschließlich durch Destillation von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einem ursprünglichen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol unter Zusetzen von Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) und anderen natürlichen pflanzlichen Stoffen hergestellt wird, wobei der Wacholdergeschmack vorherrschend bleiben muss;

ii) eine Kombination aus dem so gewonnenen Destillat und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der gleichen Zusammensetzung und Reinheit und mit gleichem Alkoholgehalt; zur Aromatisierung von destilliertem Gin dürfen auch Aromastoffe oder Aromaextrakte oder beide gemäß Kategorie 20 Buchstabe c verwendet werden.

b) Der Mindestalkoholgehalt von destilliertem Gin beträgt 37,5 % vol.

c) Gin, der durch einen einfachen Zusatz von Essenzen oder Aromen zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird, gilt nicht als destillierter Gin.

d) Die Bezeichnung "Destillierter Gin" darf durch den Begriff "dry" ergänzt werden oder diesen enthalten, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g süßenden Erzeugnissen je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt.

Anhang II Nummer 21:

a) Destillierter Gin ist

i) eine Spirituose mit Wacholdergeschmack, die ausschließlich durch erneute Destillation von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs von angemessener Qualität und mit entsprechenden sensorischen Eigenschaften und einem ursprünglichen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol in Destillierapparaten, die herkömmlicherweise für Gin verwendet werden, unter Zusetzen von Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) und anderen pflanzlichen Stoffen hergestellt wird, wobei der Wacholdergeschmack vorherrschend bleiben muss, oder

ii) eine Mischung eines so gewonnenen Destillats mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der gleichen Zusammensetzung, Reinheit und gleichem Alkoholgehalt; zur Aromatisierung von destilliertem Gin können auch Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Kategorie 20 Buchstabe c verwendet werden.

b) Der Mindestalkoholgehalt von destilliertem Gin beträgt 37,5 % vol.

c) Gin, der durch den einfachen Zusatz von Essenzen oder Aromastoffen zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird, darf nicht die Bezeichnung destillierter Gin tragen.

d) Die Bezeichnung "Destillierter Gin" kann durch den Begriff "dry" ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses beträgt.

London Gin

Anhang I Kategorie 22:

a) London Gin ist ein destillierter Gin, der folgende Anforderungen erfüllt:

i) Er wird ausschließlich aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt und weist einen Methanolgehalt von höchstens 5 g/hl r. A. auf; sein Aroma wird ausschließlich durch die Destillation von Ethylalkohol unter Zusatz aller verwendeten natürlichen pflanzlichen Stoffe erzeugt;

ii) der Mindestalkoholgehalt des hieraus gewonnenen Destillats beträgt 70 % vol;

iii) jeder weitere zugesetzte Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs muss den in Artikel 5 aufgeführten Anforderungen entsprechen, allerdings einen Methanolgehalt von höchstens 5 g/hl r. A. aufweisen

iv) er ist nicht gefärbt;

v) er darf nicht mit mehr als 0,1 g süßenden Erzeugnissen je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden;

vi) er enthält keine anderen Zutaten als die Zutaten gemäß den Ziffern i, iii und v sowie Wasser.

b) Der Mindestalkoholgehalt von London Gin beträgt 37,5 % vol.

c) Die Bezeichnung "London Gin" darf durch den Begriff "dry" ergänzt werden oder ihn enthalten.

Anhang I Nummer 23:

a) London Gin gehört zur Spirituosenart Destillierter Gin:

i) Er wird ausschließlich aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen und weist einen Methanolgehalt von höchstens 5 g/hl r. A. auf; sein Aroma wird ausschließlich durch die erneute Destillation von Ethylalkohol in herkömmlichen Destilliergeräten unter Zusetzen aller verwendeten pflanzlichen Stoffe gewonnen;

ii) der Mindestalkoholgehalt des hieraus gewonnenen Destillats beträgt 70 % vol;

iii) jeder weitere zugesetzte Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs muss den in Anhang I Nummer 1 aufgeführten Merkmalen entsprechen, allerdings mit einem Methanolgehalt von höchstens 5 g/hl r. A.;

iv) sein Gehalt an zugesetzten süßenden Erzeugnissen darf nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses betragen, und er enthält keine zugesetzten Farbstoffe;

v) er enthält keine anderen zugesetzten Zutaten außer Wasser.

b) Der Mindestalkoholgehalt von London Gin beträgt 37,5 % vol.

c) Die Bezeichnung London Gin kann durch den Begriff "dry" ergänzt werden.

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