Zutaten- und Nährwertkennzeichnung
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Dazu beschließt die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV, abgekürzt nach der französischen Bezeichnung „Organisation Internationale de la Vigne et du Vin) in einem 7-stufigen Verfahren sogenannte Entschließungen. Bei der OIV handelt es sich um zwischenstaatliche Organisation, die mit ihrer Vorläufereinrichtung seit 1924 existiert und nunmehr ihren Sitz in Dijon hat. Ihr gehören derzeit 49 Staaten der Erde an, darunter Deutschland, bei denen es sich um Staaten mit Weinanbau oder um Staaten mit einem bedeutenden Weinkonsum handelt. Die EU, vertreten durch die Europäische Kommission, hat in der OIV einen Sonderstatus zwischen Beobachter und Mitgliedstaat. Zwar stellen Entschließungen der OIV lediglich Empfehlungen an die Mitgliedstaaten dar und sind nicht rechtsverbindlich, die Erfahrung zeigt jedoch, dass diese sehr wohl die künftige Rechtsetzung der EU beeinflussen können.
Nährwert- und Zutatenangaben
Die OIV-Sachverständigengruppe diskutierte Anfang März in Dijon über den Entwurf einer Entschließung, die darauf abzielt, dass künftig auch Spirituosen weinbaulichen Ursprungs mit einem Zutatenverzeichnis und einer Nährwertdeklaration versehen sein sollen. Die EU-Kommission hat bekanntlich ebenfalls angekündigt, in Kürze Vorschläge zur Änderung der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) vorzulegen, die ebenfalls auf eine obligatorische Angabe der Zutaten und der Nährwerte abzielen, sei es auf dem Etikett oder ggf. auch außerhalb des Etiketts via QR-Code auf einer Website der Hersteller und Brennereien. Derzeit sind Spirituosen in der EU noch immer von der Angabe eines Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration freigestellt.
Der erste Entwurf der OIV-Entschließung zur Einführung eines Zutatenverzeichnisses bei Spirituosen weinbaulichen Ursprungs sieht im Unterschied zu den geltenden Regeln der LMIV beispielsweise vor, dass als erste Zutat eines Weinbrandes nicht das Wasser, sondern das Weindestillat genannt werden soll. Nach den LMIV-Regeln dürfte auf dem Etikett eines Weinbrandes als Zutat nicht „Weindestillat“ angeführt werden, sondern es müssten die Weintrauben als Zutat genannt werden, obwohl im trinkfertigen Weinbrand naturgemäß Weintrauben als solche nicht mehr enthalten sind.
Zunächst bleiben zum einen die weiteren Diskussionen im Rahmen der OIV und zum anderen die angekündigten Vorschläge der EU-Kommission zur Einführung eines Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration abzuwarten.
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