Von Liter zu Kilogramm?
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Denn in § 24 Absatz 1 der Alkoholsteuerverordnung heißt es:
Der amtliche Ausbeutesatz im Sinne des § 9 Absatz 3 und des § 11 Absatz 3 des Gesetzes ist die Menge reiner Alkohol, die
- bei mehligen Stoffen aus 100 Kilogramm der Rohstoffe gewonnen wird und
- bei nichtmehligen Stoffen aus einem Hektoliter der Rohstoffe gewonnen wird.
Das muss man wissen, um die die Anfrage des Abgeordneten Artur Auernhammer (CDU/CSU) und die Antwort der Bundesregierung darauf zu verstehen. Artur Auernhammer wiederum nahm für seine Anfrage einen konkreten Fall aus Franken zum Anlass.
Die Anfrage lautet: "Aus welchem Grund soll die Erfassung der Rohstoffmenge bei der Durchführung von Kontrollbränden durch ein Hauptzollamt in Abfindungsbrennereien, die in den Kalenderjahren 2021 und/oder 2022 Traubenweintrester gebrannt haben, nicht mehr auf Basis von 100 Litern, sondern auf Basis von 100 kg durchgeführt werden und ist eine Ausweitung dieser Änderung auf weitere Maischesorten geplant?"
Hier die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel vom 23. Juni 2023:
"Das Alkoholsteuerrecht schreibt vor, dass die amtlichen Ausbeutesätze, nach denen sich die pauschale Alkoholbesteuerung des in Abfindungsbrennereien gewonnenen Alkohols richtet, durch die Generalzolldirektion überprüft werden.
Nach der geltenden Alkoholsteuerverordnung sind die amtlichen Ausbeutesätze bei mehligen Rohstoffen auf Basis von 100 Kilogramm und bei den sog. nicht mehligen Stoffen auf Basis von 100 Liter Maische zu berechnen.
Als Basis für die Besteuerung des Rohstoffs Traubenweintrester werden aktuell mithin 100 Liter Maische dieses Rohstoffs zu Grunde gelegt. Der Trester muss hierbei (nach der im Bundesanzeiger veröffentlichten Rohstoffliste) „höchstzulässig ausgepresst“ sein. In der Steueranmeldung gibt der Abfindungsbrenner daher derzeit das Volumen des Rohstoffs direkt nach dem Pressvorgang an.
Der Prüfungsdienst der Zollverwaltung hat bei Steueraufsichtsmaßnahmen festgestellt, dass das für die Besteuerung relevante Volumen des Tresters nach Abgabe der Steueranmeldung, d. h. zum Prüfungszeitpunkt, nicht mehr überprüft werden kann (wieder erfolgende Ausdehnung des Traubenweintresters, was streng genommen steuerlich höher belastet werden müsste). Da sich das absolute Gewicht des Tresters, anders als sein Volumen, bei unterschiedlichen Druckverhältnissen nicht ändert, bestehen im Kontext der laufenden Evaluierung der Ausbeutesätze Überlegungen, als Basis – für die korrekte und gerechte Besteuerung – 100 Kilogramm des Rohstoffs Traubenweintrester zu Grunde zu legen. Weitere Maischesorten befinden sich aktuell ebenfalls noch in der Evaluierung."
Frage und Antwort befinden sich in der angehängten Bundestagsdrucksache auf S. 19.
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