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Neue EU-AGRI-FOOD-Geoschutzverordnung, Teil I

Brotbrand: nicht für alle erlaubt

Am 23. April wurde die neue EU-Agri-Food-Geoschutzverordnung (EU) 2024/1143 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Nach ihr darf ab dem 13. Mai Brotbrand unter dieser Bezeichnung legal in den Verkehr gebracht werden, sofern die Definition dieser neuen Spirituosenkategorie gemäß Anhang I Kategorie 13a der Spirituosenverordnung eingehalten wird.
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Rueß
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Bisher war die Vermarktung von Brotbrand nicht zulässig, weil es sich bei Brot nicht um ein landwirtschaftliches Erzeugnis handelt und Spirituosen nur Neutralalkohol oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten dürfen, es sei denn die Kategorie wird – wie schon im Falle des Bierbrandes – ausdrücklich definiert. 

Dazu wurde im Zuge der neuen EU-Agri-Food-Geoschutzverordnung auch die Spirituosenverordnung 2019/1753 geändert. Bezüglich Brotbrand heißt es jetzt im Anhang I, Buchstabe b), 13b

Zitat:

"13 a. Brotbrand

a) Brotbrand ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von frischem Brot zu weniger als 86 % vol so erzeugt wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack des Ausgangsstoffes bewahrt.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Brotbrand beträgt 38 % vol.

c) Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

d) Brotbrand darf nicht aromatisiert werden.

e) Zuckerkulör darf Brotbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

f) Brotbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten." (Zitat Ende)

Ebenso neu sind die Spirituosenkategorien Kartoffelbrand (9 a) und Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand (13b).

Da Brot nicht in der Liste der in der Abfindungsbrennerei zugelassenen Rohstoffe (Rohstoffliste) enthalten ist, ist die Erzeugung von Brotbrand, so lange das nicht anders wird, Verschlussbrennereien vorbehalten. 

Nach wie vor nicht zulässig - egal ob für Abfindungs- oder Verschlussbrenner - ist die Herstellung von sonstigen Spirituosen auf der Grundlage von hochprozentigen Brotdestillaten oder neutralem Ethylalkohol aus Brot. Demnach ist beispielsweise die Herstellung eines Gin auf Basis von hochprozentigem Brotdestillat oder neutralem Ethylalkohol aus Brot auch weiterhin unzulässig. Denn der Grundsatz, dass Spirituosen und andere alkoholischen Getränke weder Neutralalkohol noch Destillate aus nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen enthalten dürfen, bleibt bestehen. Brot ist im Sinne des Anhangs I des AEU-Vertrages kein landwirtschaftliches, sondern ein industrielles Erzeugnis. Die ab 13. Mai 2024 geltende Ausnahme "Brotbrand" ist somit auf diese genau definierte Spirituosenkategorie beschränkt.

Hochdestillierte Brotdestillate können also nur für die Weiterverarbeitung zu industriellem Alkohol, etwa für pharmazeutische Zwecke, verwendet werden.

Link auf die neue Agrar-Geoschutzverordnung (EU) 2024/1143 

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