Weitere Änderungen - mit ihren Konsequenzen
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Was das künftige Geoschutz-System im Spirituosensektor betrifft, so regeln sich ab 1. Januar 2025 die Verfahren zur Eintragung neuer geografischer Angaben, zur Änderung der Produktspezifikationen für eingetragene geografische Angaben, zum Einspruch und zur Löschung nach der neuen Agrar-Geoschutzverordnung (EU) 2024/1143 sowie der noch zu erlassenden ergänzenden Ausführungsvorschriften in einer Delegierten und einer Durchführungsverordnung.
Im Spirituosensektor bleiben die geltenden Besonderheiten und Ausnahmen im Wesentlichen aufrecht erhalten. Dazu zählt die Freistellung von der Verpflichtung, das EU-Logo (Unionszeichen) obligatorisch auf dem Etikett angegeben zu müssen. Wie bisher bleibt die freiwillige Verwendung des Unionszeichens für eine geschützte geografische Angabe (g.g.A.) zulässig.
Die einzige gravierende Neuerung ist hier Artikel 37 Absatz 5, der nach einer Ablauf einer Übergangszeit von 24 Monaten ab 13. Mai 2024 vorschreibt, dass der Erzeuger einer Spirituose mit einer eingetragenen geografischen Angabe in jedem Falle im selben Sichtfeld wie die geografische Angabe angegeben werden muss. So ist nach dem geltenden Wortlaut der Regelung derzeit rechtlich unklar, ob z.B. bei einem Schwarzwälder Kirschwasser, das von einer Handelskette vertrieben wird und das von einer Obstverschlussbrennerei auf Basis von gekauften Abfindungsdestillaten aus mehreren Kleinbrennereien hergestellt wird, künftig alle kleinen Brennereien als Erzeuger auf dem Etikett angegeben werden müssen. Das wäre nicht praktikabel.
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