Besteuerung von Spirituosen in der EU: Angleichung noch nicht gelungen
Seit 1992 besteht innerhalb der EU der sog. Binnenmarkt, bei dem ein möglichst ungehinderter Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen soll. Eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren dieses Binnenmarktes sind möglichst gleiche Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Dass eine solche Angleichung der Rahmenbedingungen bis heute noch nicht ausreichend gelungen ist, zeigt die Besteuerung von Spirituosen in der EU.
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Die Spanne der Steuersätzebei den 27 Mitgliedstaatenreicht von 562 Euroin Bulgarien bis 5454 Euroin Schweden. Damit beträgtder Höchstsatz fast dasZehnfache des niedrigstenSatzes.Auch die Mehrwertsteuersätzeweichen z.T. erheblichvoneinander ab und reichenvon 15% (Zypern, Luxemburg)bis 25% (Schweden).Für exportorientierte bzw.überregional tätige Firmenwird das Geschäft dadurchnoch erschwert, dass die Artder Besteuerung unterschiedlichist. So wird in mehr alsder Hälfte der Mitgliedstaatendie Steuer durch Steuerwertzeichenoder Banderolenerhoben, und zwar inTschechien, Dänemark, Estland,Ungarn, Italien, Lettland,Litauen, Malta, Polen,Portugal, Slowakei, Spanien,UK, Bulgarien und Rumänien.Der Grund für die Verwendungvon Steuerwertzeichensoll die Verhinderung vonSteuerhinterziehung sein.Kritiker der Steuerwertzeichen,insbesondere die europäischeSpirituosenindustrie,sieht darin einen eindeutigenVerstoß gegen diePrinzipien des freien Binnenmarktessowie eine weitereDiskriminierung gegenüberWein und Bier, fürdie i.d.R. keine Steuerwertzeichenverlangt werden.Neben grundsätzlicher Kritikan Steuerwertzeichenwird darauf verwiesen, dassdiese den Herstellungsprozessverteuern und erheblichkomplizierter machen.So kosten Maschinen, mitdenen herkömmliche Steuerwertzeichenangebracht werden,zwischen 50000 und235000 Euro. Die Abfüllungverteuert sich um 7-10%,bei Handbetrieb sogar um50%. Die Chancen, gerichtlichgegen Steuerwertzeichenvorzugehen sind gering,weil diese in der Richtlinie92/12/EWG ausdrücklichzugelassen sind.
Aus: Rundschreiben BOV 6/08
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