Fertigpackungsverordnung: Kaum Änderungen im Spirituosenbereich
Durch die Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
vom 11. Juni 2008 werden die
für die meisten Lebensmittel bisher vorgeschriebenen
festen Nennfüllmengen mit Wirkung vom 11. April 2009
aufgegeben.
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Damit wird die Richtlinie 2007/45/EG innationales Recht umgesetzt. Durch die Freigabe derfesten Verpackungsgrößen soll der Wettbewerb im Lebensmittelbereichgefördert werden. Der Verbraucherkönne dadurch, dass der jeweilige Grundpreis, also derPreis pro Liter/Kilogramm bzw. 100ml/g, angegebenwerden muss, Vergleiche anstellen.Von der Freigabe der Verpackungsgrößen weitgehendausgenommen sind Spirituosen und Wein, allerdings nurim Füllmengenbereich 100 bis 2000ml (Spirituosen)bzw. 100 bis 1500ml (Wein). Für Spirituosen sind hierweiterhin nur folgende Nennfüllmengen (jeweils ml)zulässig: 100 - 200 - 350 - 500 - 700 - 1000 - 1500 - 1750 -2000. Bei den Miniaturen hingegen werden die Flaschengrößenfreigegeben. Hier sieht der europäische Verordnungsgeberdie Interessen des Verbrauchers ausreichenddurch die Angabe des Grundpreises gewahrt.Ebenfalls keine konkreten Nennfüllmengen sind vorgeschriebenfür Spirituosen, die in Duty-free-Geschäften fürden Verzehr außerhalb der EU verkauft werden.
BOV
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