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Desinfektionsmittel III

Keine Steuerrückvergütung für bereits produzierten Alkohol

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Anliegen der Abfindungsbrenner, ihnen eine Steuerrückvergütung für den bereits produzierten und noch nicht verkauften Alkohol zu gewähren, aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Dies teilte die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium, Sarah Ryglewski, dem Vorsitzenden des Bundesverbandes der Deutschen Klein- und Obstbrenner e. V. Alois Gerig am 15. April in einem Schreiben mit.
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Springob
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Der Antrag der Kleinbrenner an Bundesminister Scholz vom 26. März 2020 zielte darauf ab, die im Herbst 2019 zu einem ermäßigten Steuersatz von 10,22 € je Liter reiner Alkohol produzierten Destillate, die ursprünglich zu Obstbränden und anderen Spirituosen weiterverarbeitet werden sollten, zur Herstellung von Desinfektionsmitteln zu veräußern. Insgesamt geht es um eine Destillatmenge von rund 5.000 Hektolitern. Gedacht war, diese Rohalkoholmenge zu einem Preis von 30 Cent je Liter an ein Alkoholreinigungsunternehmen zu veräußern, das aus dem Rohalkohol einen gereinigten Neutralalkohol, der den Anforderungen der WHO bezüglich des Grundstoffs "Ethanol" entspricht, gewonnen hätte.

Damit sich dieses Projekt für die Kleinbrenner ökonomisch darstellbar gewesen wäre, hätten sie zusätzlich zur Alkoholsteuererstattung eine staatliche Beihilfe des Bundeslandes von bis zu 3,50 € je Liter benötigt, da die Herstellungskosten für 1 Liter Obstdestillat etwa 3,50 € betragen. Soweit bekannt, war der baden-württembergische Landwirtschaftsminister Peter Hauk (BW) bereit, eine staatliche Beihilfe für den Rohalkohol der Kleinbrenner in Höhe von 3 € je Liter zu gewähren. Ohne Steuerrückvergütung ist das Projekt, Obstdestillate der Kleinbrenner zur Herstellung von Ethanol-haltigen Desinfektionsmitteln zu vermarkten, gescheitert und die Zahlung von Beihilfen in Höhe von 3 € je Liter wäre jetzt ökonomisch sinnlos. Nach dem EU-Verbrauchsteuerrecht (Alkoholsteuer-Struktur-Richtlinie) tritt der in den pauschal besteuerten Abfindungsbrennereien gewonnene Alkohol mit der Gewinnung in den sogenannten steuerrechtlich freien Verkehr, so dass eine Erstattung oder Rückvergütung nicht möglich ist. Denn Kleinbrenner verfügen zum einen nicht über Alkoholsteuerlager wie Verschlussbrennereien oder sonstige gewerbliche Spirituosenhersteller und zum anderen erzeugen sie in der Regel sogenannte steuerfreie Überausbeuten.

Nach dem Erlass der Generalzolldirektion dürfen Abfindungsbrennereien steuerfrei Alkohol außerhalb ihres Jahresbrennkontingents herstellen, sofern er zur Herstellung von Desinfektionsmitteln verwendet wird. Dieser Alkohol müsste allerdings in jedem Falle erneut rektifiziert werden, damit er den Reinheitskriterien für Desinfektionsmittel gemäß WHO-Empfehlung entspricht. Denn diese Reinheitskriterien hat die Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die für die Zulassung von Biozidprodukten in Deutschland zuständig ist, in ihren Allgemeinverfügungen zur Herstellung von Ethanol-haltigen Desinfektionsmitteln verpflichtend festgelegt. Zwar hat die BAuA auch Rohalkohol mit einem Mindestalkoholgehalt von 80 % vol zur Herstellung von Flächendesinfektionsmitteln zugelassen, der in Abfindungsbrennereien mit einfacher Destillationstechnik (Brennblase mit maximal 3 Verstärkerböden) gewonnene Alkohol weist in der Regel jedoch nur einen Alkoholgehalt von ca. 70 % vol auf und enthält auch sog. CMR-Stoffe oberhalb 0,1 %. Unter den sog. CMR-Stoffe werden Stoffe verstanden, die krebserregend (kanzerogen), erbgutschädigend (mutagen) oder fortpflanzungsschädlich (reproduktionstoxisch) sind.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Alkohol aus Abfindungsbrennereien vor einer Weiterverarbeitung zu alkoholhaltigen Desinfektionsmitteln in jedem Falle zunächst von einem Reinigungsunternehmen aufbereitet (rektizifiert) werden müsste. Ferner müsste der in Abfindungsbrennereien in kleinen Mengen anfallende Alkohol zuvor gesammelt und von einem Alkoholspediteur zu einem Reinigungsunternehmen gefahren werden. Diese Sammel- und Reinigungsfunktion hatte bis zum 31. Dezember 2017, also bis zur Abschaffung des Branntweinmonopols, die staatliche Bundesmonopolverwaltung für Branntwein im Rahmen des Branntweinmonopols übernommen.

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