Neue Antrags-Formulare stehen online
Auf der Webseite der Bundeszollverwaltung www.zoll.de sind die neuen Formulare veröffentlicht, die die Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer für Brennvorgänge ab 1. Januar 2018 zu verwenden sind. Die Brennvorgänge ab 1. Januar 2018 können ab 18. Dezember 2017 mit den neuen Formularen beantragt werden.
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Abfindungsanmeldung
Abfindungsanmeldungen für Brennverfahren ab dem 1. Januar 2018 sind ausschließlich auf den Formularen 1219 "Abfindungsanmeldung des Brennereibesitzers (mehlige Stoffe)", 1220 "Abfindungsanmeldung des Brennereibesitzers (nichtmehlige Stoffe)" und 1221 "Abfindungsanmeldung des Stoffbesitzers" in der Version Ausgabe 2018 abzugeben. Eine Verwendung der bisherigen Formulare (Ausgabe 2016) führt zu einer Zurückweisung der Abfindungsanmeldungen.
Brenngenehmigungen
Brenngenehmigungen für Brennverfahren ab dem 1. Januar 2018 werden voraussichtlich ab dem 18. Dezember 2017 erteilt. Die Übersendung der Brenngenehmigung für Stoffbesitzer ändert sich bei Brennverfahren ab dem 1. Januar 2018 wie folgt:
• Das Original der Brenngenehmigung nebst Steuerbescheid und vorausgefülltem Überweisungsträger - bzw. im Falle der Zurückweisung der Abfindungsanmeldung den Zurückweisungsbescheid - erhält ab 2018 der Stoffbesitzer.
• Der Brennereibesitzer erhält künftig jeweils ein Duplikat der Brenngenehmigung.
Stoffbesitzernummer
Künftig werden Stoffbesitzernummern im neuen Format vergeben. Bei der ersten Abfindungsanmeldung eines Stoffbesitzers für Brennverfahren, die ab dem 1. Januar 2018 durchgeführt werden sollen, bleibt das Feld "Stoffbesitzer-Nr." im Formular 1221 unausgefüllt. Die Stoffbesitzernummer wird dem Beteiligten mit der Brenngenehmigung aufgrund dieser ersten Abfindungsanmeldung mitgeteilt. In allen weiteren Abfindungsanmeldungen ist diese Stoffbesitzernummer zwingend einzutragen, ansonsten ergeht ein Zurückweisungsbescheid.
Dieses Verfahren gilt auch für Stoffbesitzer, die im Jahr 2017 oder früher bereits unter Abfindung gebrannt haben. Durch das neue Format der Stoffbesitzernummer können Abfindungsanmeldungen Stoffbesitzern eindeutig zugeordnet werden.
Veröffentlichung der Rohstoffliste
Mit dem vollständigen Inkrafttreten von Alkoholsteuergesetz und Alkoholsteuerverordnung wird ab dem 1. Januar 2018 das bisher weitgehend auf den süddeutschen Raum beschränkte Abfindungsbrennen bundesweit möglich sein. Hierbei wird für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer der gewonnene Alkohol pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt werden dürfen, und aus einem festgelegten amtlichen Ausbeutesatz ermittelt.
Nach § 24 Alkoholsteuerverordnung ist eine Übersicht der nach § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 Alkoholsteuergesetz zugelassenen Rohstoffe und der festgelegten amtlichen Ausbeutesätze (Rohstoffliste) zu veröffentlichen. Die Rohstoffliste ist für Brennverfahren ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.
Die Rohstoffliste finden Sie auf www.zoll.de und >> hier auf der Seite der Kleinbrennerei (Stand November 2017)
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