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Versicherungsschutz

So sind Helfer abgesichert

Wie schaut´s mit dem Versicherungsschutz von Helfern auf der Streuobstwiese aus? Eine wichtige Frage. Wir haben für Sie bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) nachgefragt und folgende Antwort erhalten:

von Redaktion/SVLFG erschienen am 14.01.2025
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Bäume werden auf der Streuobstwiese gefällt.
Bäume werden auf der Streuobstwiese gefällt. © Friedrich Springob

„Sofern die Fläche bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) Fläche veranlagt ist, besteht für den Unternehmer grundsätzlich Versicherungsschutz während der Bewirtschaftung dieser Fläche. Dieser endet nur, wenn die Tätigkeit in eine rein private Tätigkeit übergeht. Wird also Obst zum sofortigen Verzehr geerntet, ist dies im Allgemeinen nicht versichert. Wird hingegen die „normale“ Ernte des Obstes durchgeführt (der komplette Baum), besteht selbstverständlich für den Erntevorgang der Versicherungsschutz bei der LBG. Für unentgeltlich tätige Familienmitglieder besteht grundsätzlich Versicherungsschutz, wenn diese regelmäßig und nicht nur aus reiner Gefälligkeit mithelfen und noch keine Altersrente beantragt haben oder bereits beziehen. Des Weiteren müssen die Familienmitglieder für den veranlagten Unternehmer tätig werden, das eigene Interesse steht nicht im Vordergrund.“ Um sicherzustellen, dass Helfer unfallversichert sind, sollte geprüft werden, ob die Tätigkeit über eine reine Gefälligkeit hinausgeht. Gegebenenfalls ist es ratsam, die Helfer bei der SVLFG anzumelden oder eine freiwillige Versicherung abzuschließen. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, direkt bei der SVLFG oder einem Fachanwalt für Sozialrecht nachzufragen.

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