Urteil des Kammergerichts Berlin: Teure Telefonwerbung
In einem Fall unerlaubter
Telefonwerbung eines Weinhändlers
hat jetzt das Kammergericht
Berlin den Streitwert
auf 30 000 Euro festgesetzt
(Urteil vom 09. 04. 2010,
Az. 5 w 3/10).
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Bei dem Verstoß
handele es sich nicht
um eine Bagatelle, sondern
um einen massiven Angriff
auf Verbraucherinteressen.
Das geschützte allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Angerufenen
werde in nicht
hinnehmbarer Weise missachtet.
Der durch die Vorinstanz
festgesetzte Streitwert
von 5000 Euro wurde damit
deutlich erhöht.
Geklagt hatte eine Verbraucherschutzzentrale
(www.gerichtsentscheidungen.
berlinbrandenburg.
de).
Hintergrund: Seit dem August
2009 sind unaufgeforderte
Anrufe bei Verbrauchern
zu Werbezwecken grundsätzlich
unzulässig (Ausnahmen
gelten jedoch z.B. gegenüber
Gewerbetreibenden).
Diese Regelung gilt der Stärkung
des Verbraucherschutzes,
nachdem es in der Vergangenheit
teilweise zu unzumutbaren
Belästigungen
bei der Telefonwerbung gekommen
war.
Es empfiehlt sich daher generell
die Einholung einer
schriftlichen Einwilligung,
dass der Kunde einer telefonischen
Kontaktaufnahme
zustimmt, da in der Praxis
beim Verkauf häufig keine
Unterscheidung zwischen
Verbrauchern und Gewerbetreibenden
vorgenommen
werden kann. Das ist z.B. dadurch
möglich, dass der Verbraucher
ein vorbereitetes
Kästchen auf dem Bestellformular
mit dem Hinweis ankreuzt,
dass seine Angaben
zu Werbezwecken genutzt
werden dürfen (KB 7/2010).
Ellerbrock
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