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Urteil des Kammergerichts Berlin: Teure Telefonwerbung

In einem Fall unerlaubter Telefonwerbung eines Weinhändlers hat jetzt das Kammergericht Berlin den Streitwert auf 30 000 Euro festgesetzt (Urteil vom 09. 04. 2010, Az. 5 w 3/10).
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Bei dem Verstoß handele es sich nicht um eine Bagatelle, sondern um einen massiven Angriff auf Verbraucherinteressen. Das geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen werde in nicht hinnehmbarer Weise missachtet. Der durch die Vorinstanz festgesetzte Streitwert von 5000 Euro wurde damit deutlich erhöht. Geklagt hatte eine Verbraucherschutzzentrale (www.gerichtsentscheidungen. berlinbrandenburg. de). Hintergrund: Seit dem August 2009 sind unaufgeforderte Anrufe bei Verbrauchern zu Werbezwecken grundsätzlich unzulässig (Ausnahmen gelten jedoch z.B. gegenüber Gewerbetreibenden). Diese Regelung gilt der Stärkung des Verbraucherschutzes, nachdem es in der Vergangenheit teilweise zu unzumutbaren Belästigungen bei der Telefonwerbung gekommen war. Es empfiehlt sich daher generell die Einholung einer schriftlichen Einwilligung, dass der Kunde einer telefonischen Kontaktaufnahme zustimmt, da in der Praxis beim Verkauf häufig keine Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden vorgenommen werden kann. Das ist z.B. dadurch möglich, dass der Verbraucher ein vorbereitetes Kästchen auf dem Bestellformular mit dem Hinweis ankreuzt, dass seine Angaben zu Werbezwecken genutzt werden dürfen (KB 7/2010). Ellerbrock
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