Bundesmonopolverwaltung (BfB): Bekanntmachung
Mit dem Inkrafttreten der Verlängerung
des Branntweinmonopols gilt das Jahresbrennrecht (§ 40 Branntw-
MonG) wird für die landwirtschaftlichen
Brennereien (§ 25 BranntwMonG) auf
60 % des regelmäßigen Brennrechts festgesetzt.
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Für die Übernahmepreise, Betriebszuschläge
und -abzüge gelten die
Bekanntmachungen der BfB vom 5. Oktober
2010 – V 2285 – A I 10 – 1342/10
– und V 2285 – A I 10 – 1343/10 – weiter. Die Erzeugungsmenge der einzelnen
Brennerei ab 1. Oktober 2010 wird auf
das 60 %ige Jahresbrennrecht bzw. die
monopolbegünstigte Erzeugungsmenge
im Betriebsjahr 2010/11 angerechnet.
Bfb
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