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Bundesmonopolverwaltung (BfB): Bekanntmachung

Mit dem Inkrafttreten der Verlängerung des Branntweinmonopols gilt das Jahresbrennrecht (§ 40 Branntw- MonG) wird für die landwirtschaftlichen Brennereien (§ 25 BranntwMonG) auf 60 % des regelmäßigen Brennrechts festgesetzt.
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Für die Übernahmepreise, Betriebszuschläge und -abzüge gelten die Bekanntmachungen der BfB vom 5. Oktober 2010 – V 2285 – A I 10 – 1342/10 – und V 2285 – A I 10 – 1343/10 – weiter. Die Erzeugungsmenge der einzelnen Brennerei ab 1. Oktober 2010 wird auf das 60 %ige Jahresbrennrecht bzw. die monopolbegünstigte Erzeugungsmenge im Betriebsjahr 2010/11 angerechnet. Bfb
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