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Europäischer Gerichtshof (EuGH) muss entscheiden: "Bekömmlich" oder nicht?

Nach der VO (EG) 1924/2006 („Health Claims-VO“) sind gesundheitsbezogene Angaben bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol grundsätzlich verboten.
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Unter Bezugnahme auf diese Bestimmung hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Angabe „bekömmlich“ bei einem säurereduzierten Wein für unzulässig erklärt. Diese noch nicht rechtskräftige Entscheidung führte in den vergangenen Monaten zu einer Reihe von Beanstandungen bei Spirituosen und anderen alkoholischen Getränken durch die Lebensmittelüberwachung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung. Es bezweifelt, ob die Angabe „bekömmlich“ überhaupt eine gesundheitsbezogene Angabe ist, weshalb es diese Frage dem für die Auslegung von EU-Recht zuständigen Europäischen Gerichtshof vorlegte. Es müsse durch den EuGH in einer sog. Vorabentscheidung u.a. geklärt werden, so das Gericht, ob eine positive Wirkung auf die Gesundheit auch bei bloß vorübergehenden körperlichen Auswirkungen in dem Moment des Konsums des Lebensmittels anzunehmen sei. Oder ob von der EU-Verordnung nur solche Wirkungen erfasst seien, die zu einer gewissen nachhaltigen Verbesserung des körperlichen Zustands führen. Mit einer Entscheidung des EuGH ist nicht vor dem Jahr 2012 zu rechnen. BOV
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