Europäischer Gerichtshof (EuGH) muss entscheiden: "Bekömmlich" oder nicht?
Nach der VO (EG) 1924/2006 („Health Claims-VO“)
sind gesundheitsbezogene Angaben bei Getränken
mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol grundsätzlich
verboten.
- Veröffentlicht am
Unter Bezugnahme auf diese Bestimmung
hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Angabe
„bekömmlich“ bei einem säurereduzierten Wein für unzulässig
erklärt. Diese noch nicht rechtskräftige Entscheidung
führte in den vergangenen Monaten zu einer Reihe
von Beanstandungen bei Spirituosen und anderen alkoholischen
Getränken durch die Lebensmittelüberwachung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun Zweifel an der
Richtigkeit dieser Entscheidung. Es bezweifelt, ob die Angabe
„bekömmlich“ überhaupt eine gesundheitsbezogene
Angabe ist, weshalb es diese Frage dem für die
Auslegung von EU-Recht zuständigen Europäischen Gerichtshof
vorlegte. Es müsse durch den EuGH in einer
sog. Vorabentscheidung u.a. geklärt werden, so das Gericht,
ob eine positive Wirkung auf die Gesundheit auch
bei bloß vorübergehenden körperlichen Auswirkungen
in dem Moment des Konsums des Lebensmittels anzunehmen
sei. Oder ob von der EU-Verordnung nur solche
Wirkungen erfasst seien, die zu einer gewissen nachhaltigen
Verbesserung des körperlichen Zustands führen.
Mit einer Entscheidung des EuGH ist nicht vor dem
Jahr 2012 zu rechnen. BOV
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.