Änderung der Alkoholhaltige Getränke-VO (AGeV): Geographische Angaben
Am 24. März 2011 trat ein vom Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vorgelegter Änderungsentwurf zur AGeV in Kraft (BGBl. I
S. 519). Dadurch wurde § 9, der die Verwendung geographischer
Angaben regelt, erweitert.
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In Absatz 2 wird nun klargestellt, dass auch geographische
Angaben verwendet werden dürfen, die nicht im Anhang
III der VO 110/2008 genannt sind, wenn diese die
Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 1 der VO 110/2008
erfüllen. D.h. die Spirituose muss aus dem jeweils genannten
Gebiet stammen und eine bestimmte Qualität,
das Ansehen oder ein sonstiges Merkmal muss auf den
geographischen Ursprung zurückzuführen sein.
In einem neuen Absatz 3 von § 9 heißt es, dass ein Obstbrand,
der aus einer kleineren geographischen Region
innerhalb einer in Anhang III der VO 110/2008 genannten
Region stammt und wenn hierauf auf dem Etikett hingewiesen
wird, den selben Qualitätsansprüchen unterliegt,
wie die übergeordnete Region. Das bedeutet, dass
z.B. ein Kirschwasser, das als „Oberkircher Kirschwasser“
gekennzeichnet ist, ebenfalls einen Mindestalkoholgehalt
von 40 % vol. einhalten muss wie „Schwarzwälder Kirschwasser“
und die Kirschen, aus denen dieses Kirschwasser
gebrannt wurde, aus der Region Oberkirch stammen
müssen.
BOV
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