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Änderung der Alkoholhaltige Getränke-VO (AGeV): Geographische Angaben

Am 24. März 2011 trat ein vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgelegter Änderungsentwurf zur AGeV in Kraft (BGBl. I S. 519). Dadurch wurde § 9, der die Verwendung geographischer Angaben regelt, erweitert.
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In Absatz 2 wird nun klargestellt, dass auch geographische Angaben verwendet werden dürfen, die nicht im Anhang III der VO 110/2008 genannt sind, wenn diese die Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 1 der VO 110/2008 erfüllen. D.h. die Spirituose muss aus dem jeweils genannten Gebiet stammen und eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder ein sonstiges Merkmal muss auf den geographischen Ursprung zurückzuführen sein. In einem neuen Absatz 3 von § 9 heißt es, dass ein Obstbrand, der aus einer kleineren geographischen Region innerhalb einer in Anhang III der VO 110/2008 genannten Region stammt und wenn hierauf auf dem Etikett hingewiesen wird, den selben Qualitätsansprüchen unterliegt, wie die übergeordnete Region. Das bedeutet, dass z.B. ein Kirschwasser, das als „Oberkircher Kirschwasser“ gekennzeichnet ist, ebenfalls einen Mindestalkoholgehalt von 40 % vol. einhalten muss wie „Schwarzwälder Kirschwasser“ und die Kirschen, aus denen dieses Kirschwasser gebrannt wurde, aus der Region Oberkirch stammen müssen.
BOV
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