Verbraucher sollen besser informiert werden: Neue EU-Lebensmittel- Kennzeichnung
Am 6. Juli 2011 hat das
Europäische Parlament
(EP) eine neue, in der EU direkt
und einheitlich geltende
Lebensmittel-Informationsverordnung
beschlossen. Formal
muss die Verordnung
jetzt noch vom Rat angenommen
werden. Die Zustimmung
des Rates gilt als
sicher. Damit würde die neue
Verordnung noch in der zweiten
Jahreshälfte 2011 formell
in Kraft treten. Zur Anwendung
kommen würde sie jedoch
erst drei bzw. fünf Jahre
nach dem formellen Inkrafttreten,
also im Jahre 2014
bzw. 2016.
- Veröffentlicht am
Die für Spirituosen und
spirituosenhaltige Mischgetränke
geltenden allgemeinen
Kennzeichnungsvorschriften,
welche bislang im Wesentlichen
die nationale Lebensmittel-
Kennzeichnungs-VO
enthält, sind künftig in der
neuen Lebensmittel-Informations-
VO zu finden. Obligatorische
Kennzeichnungselemente
für Spirituosen und
spirituosenhaltige Mischgetränke
bleiben die Angabe
des „rechtmäßigen“ Produktnamens
(bislang Verkehrsbezeichnung
genannt), des Namens
und der Anschrift des
verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
(Hersteller,
Verpacker, Abfüller, Distributeur
etc.), des tatsächlichen
Alkoholgehaltes in %vol (Toleranz
wie bisher + – 0,3 %vol),
der Nennfüllmenge, der Allergien
oder Unverträglichkeiten
auslösenden Zutaten
oder technischen Hilfsstoffe
und ggf. der mengenmäßigen
Angabe von bestimmten
Zutaten (QUID) oder des Ursprungslandes.
Alle obligatorischen
Kennzeichnungselemente
müssen künftig
grundsätzlich eine Mindestschriftgröße
von 1,2 mm aufweisen.
Alkoholische Getränke
mit einem Alkoholgehalt von
mindestens 10 %vol und damit
auch Spirituosen bleiben
wie bisher von der Angabe
des Mindesthaltbarkeitsdatums
freigestellt. Alle alkoholischen Getränke
über 1,2 %vol und damit
auch Spirituosen und spirituosenhaltige
Mischgetränke
bleiben bis auf weiteres von
der Angabe eines Zutatenverzeichnisses
und der obligatorischen
Nährwertangabe
freigestellt.
Die EU-Kommission muss
jedoch innerhalb von drei
Jahren nach dem formellen
Inkrafttreten der neuen Verordnung
einen Bericht mit
eventuellen Legislativvorschlägen
zur Anwendung
der Regeln über das Zutatenverzeichnis
und die verpflichtende
Nährwertangabe
für alkoholische Getränke
vorlegen.
Dabei muss die EU-Kommission
insbesondere auf
zwei Fragen eingehen: Besteht die Notwendigkeit,
künftig zumindest den
Energiegehalt (Brennwert)
auf dem Etikett aller oder
von bestimmten alkoholischen
Getränke anzugeben? Besteht die Notwendigkeit,
eine spezielle Begriffsbestimmung
für „Alkopops“
vorzulegen?
Möglicherweise muss die
Etikettierung von zumindest
bestimmten Spirituosen in
einigen Jahren auch das Ursprungsland
oder den Herkunftsort
enthalten, sofern
die EU-Kommission dies in
den von ihr zu erstellenden
Berichten vorschlagen würde.
WA
WA
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