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EU-Spirituosenrecht: Änderungsanträge an die Kommission

Nach der Verordnung (EG) 110/2008 können „Geiste“ nur aus bestimmten Rohstoffen hergestellt werden. Diese sind in Anhang II Nr. 16 (auf diese Bestimmung nimmt die Nr. 17, in der die eigentliche Definition der „Geiste“ enthalten ist, Bezug) aufgelistet (siehe dazu auch die Beiträge „EU-Spirituosen- Verordnung – Hintergründe, Struktur und Änderungen“ in KB Ausgaben 4, 5 und 6/2008).
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Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat nun einen Antrag an die EU-Kommission gestellt, diese Liste zu erweitern, und zwar um
  • Sanddorn bzw. Sanddornbeeren (hippophae rhamnoides L.)
  • Stachelbeeren (Ribes uvacrispa syn. Ribes grossularia)
  • Moosbeeren (Vaccinium subgenus Oxycoccus) – sie sind eine Untergattung der Heidelbeeren
  • Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea) – sie sind ebenfalls eine Untergattung der Heidelbeeren und
  • Zitrusfrüchte (Citrus L.), u.a. Orangen, Mandarinen, Zitronen, Kumquat etc).

Begründet wird dies damit, dass aus diesen Rohstoffen traditionell „Geiste“ hergestellt werden. Ausdrücklich genannt wird Sanddorn, der vor allem in Gebieten an der Ostsee vorkommt und aus dem immer häufiger Sanddorngeist hergestellt wird.

Keine Geiste aus Aprikosen und Pfirsichen
In diesem Zusammenhang weist das Ministerium darauf hin, dass zum Schutz der Brände die Herstellung von „Geisten“ weiterhin auf zuckerarme Früchte beschränkt werden sollte. Diese Einschränkung ist auch der Grund dafür, dass die Erzeugung von Geisten aus Arikosen und Pfirsichen unter dem neuen EU-Recht nicht fortgeführt wurde.

Lösung für „Blutwurz“ in sicht?
Auch wegen der Einstufung von „Blutwurz“ in der europäischen Spirituosen-Verordnung hat sich das BMELV an die EU-Kommission gewandt. „Blutwurz“ ist im Anhang III der Verordnung 110/2008 unter den geschützten geographischen Begriffen als Likör eingestuft. Traditionell wird vor allem im Schwarzwald und in einigen ostdeutschen Regionen unter der Bezeichnung „Blutwurz“ eine bittere Spirituose, ohne Zucker oder nur mit geringen Mengen davon, also nicht als Likör, hergestellt. Das Bundeministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat nun den Antrag an die Kommission gestellt, beide Varianten von „Blutwurz“ zuzulassen. D.h. die Bezeichnung „Blutwurz“ könnte sowohl für einen Likör als auch für eine Spirituose, die ohne oder mit wenig Zucker hergestellt wurde, verwendet werden. Der Zusatz „Likör“ oder „Spirituose“ müsste allerdings die Angabe „Blutwurz“ auf dem Etikett ergänzen. Die EU-Kommission hat nach Auskunft des BMELV seine Zustimmung hierzu bereits signalisiert.
BOV

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