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Europäische Spirituosenverordnung 110/2008: Neue DVO soll mehr Klarheit schaffen

Die EU-Kommission hat den Entwurf für eine Durchführungsverordnung (DVO) zur Spirituosen-Verordnung 110/2008 vorgelegt. Damit sollen die seit dem Inkrafttreten im Jahr 2008 aufgetretenen Auslegungsfragen klargestellt werden, wodurch man sich auch eine einheitliche Rechtsanwendung in den einzelnen Mitgliedstaaten verspricht. Es geht es um folgende Neuregelungen:
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Zusammengesetzte Begriffe
Ein zusammengesetzter Begriff ist die Verbindung der Bezeichnung für eine Spirituosenkategorie (z.B. Weinbrand) oder der geographischen Angabe für eine Spirituose (z.B. Cognac) mit dem Begriff Likör oder der Bezeichnung für ein oder mehrere andere Lebensmittel. Im Jahr 2009 hatte die EUKommission bereits Richtlinien („Guide lines“) erlassen, welche helfen sollten, zulässige Wortkombinationen von unzulässigen, verbrauchertäuschenden abzugrenzen. Während diese Richtlinien in Deutschland als ausreichend angesehen und von der Lebensmittelüberwachung angewendet werden, gehen sie einigen anderen Mitgliedstaaten zu weit und werden dort nicht umgesetzt. Die geplante DVO soll diese Richtlinien ersetzen. Detailliert geht die DVO auf folgende drei Gruppen ein, nämlich zusammengesetzte Begriffe, die
  • Liköre beschreiben, bei denen ein Teil die Bezeichnung einer Spirituosenkategorie gemäß Anhang II der VO 110/2008 ist und der andere Likör (Whisky-Likör)
  • Spirituosen beschreiben, die kein Likör sind und bei denen ein Teil die Bezeichnung einer Spirituosenkategorie gemäß Anhang II der VO 110/2008 ist und der andere Bestandteil die Bezeichnung für ein Lebensmittel, welches der Spirituose zugefügt wurde (z.B. Wodka- Feige oder Gin-Tonic)
  • ein Lebensmittel beschreibt, das keine Spirituose ist, bei dem ein Bestandteil der Bezeichnung aber einer Spirituosenkategorie entspricht (Rum-Kuchen).

Geographische Angaben: Die DVO enthält umfangreiche und relativ detaillierte Regelungen für die Eintragung von geographischen Angaben. Dies betrifft z.B. die obligatorische Flaschenabfüllung. Für den Fall, dass gemäß Artikel 17 der VO vorgeschrieben wird, dass die betreffende Spirituose in dem jeweiligen geographischen Gebiet abgefüllt wird, muss dies ausdrücklich begründet werden. Außerdem soll ein EULogo für Spirituosen mit einer eingetragenen geographischen Angabe eingeführt werden, welches freiwillig verwendet werden kann. Deutschland steht dem Entwurf bezüglich der zusammengesetzten Begriffe kritisch gegenüber und hält die hier angewandten diesbezüglichen Richtlinien für ausreichend.
BOV

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