Europäische Spirituosenverordnung 110/2008: Neue DVO soll mehr Klarheit schaffen
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Ein zusammengesetzter Begriff ist die Verbindung der Bezeichnung für eine Spirituosenkategorie (z.B. Weinbrand) oder der geographischen Angabe für eine Spirituose (z.B. Cognac) mit dem Begriff Likör oder der Bezeichnung für ein oder mehrere andere Lebensmittel. Im Jahr 2009 hatte die EUKommission bereits Richtlinien („Guide lines“) erlassen, welche helfen sollten, zulässige Wortkombinationen von unzulässigen, verbrauchertäuschenden abzugrenzen. Während diese Richtlinien in Deutschland als ausreichend angesehen und von der Lebensmittelüberwachung angewendet werden, gehen sie einigen anderen Mitgliedstaaten zu weit und werden dort nicht umgesetzt. Die geplante DVO soll diese Richtlinien ersetzen. Detailliert geht die DVO auf folgende drei Gruppen ein, nämlich zusammengesetzte Begriffe, die
- Liköre beschreiben, bei denen ein Teil die Bezeichnung einer Spirituosenkategorie gemäß Anhang II der VO 110/2008 ist und der andere Likör (Whisky-Likör)
- Spirituosen beschreiben, die kein Likör sind und bei denen ein Teil die Bezeichnung einer Spirituosenkategorie gemäß Anhang II der VO 110/2008 ist und der andere Bestandteil die Bezeichnung für ein Lebensmittel, welches der Spirituose zugefügt wurde (z.B. Wodka- Feige oder Gin-Tonic)
- ein Lebensmittel beschreibt, das keine Spirituose ist, bei dem ein Bestandteil der Bezeichnung aber einer Spirituosenkategorie entspricht (Rum-Kuchen).
Geographische Angaben: Die DVO enthält umfangreiche
und relativ detaillierte
Regelungen für die Eintragung
von geographischen
Angaben. Dies betrifft z.B.
die obligatorische Flaschenabfüllung.
Für den Fall, dass
gemäß Artikel 17 der VO vorgeschrieben
wird, dass die betreffende
Spirituose in dem
jeweiligen geographischen
Gebiet abgefüllt wird, muss
dies ausdrücklich begründet
werden.
Außerdem soll ein EULogo
für Spirituosen mit einer
eingetragenen geographischen
Angabe eingeführt
werden, welches freiwillig
verwendet werden kann.
Deutschland steht dem Entwurf
bezüglich der zusammengesetzten
Begriffe kritisch
gegenüber und hält die
hier angewandten diesbezüglichen
Richtlinien für
ausreichend.
BOV
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