Spirituosenverordnung 110/2008: Keine Lösung für „Blutwurz“
Noch keine Lösung gibt es bei der Frage, wie eine
Spirituose unter der Bezeichnung „Blutwurz“ einzuordnen
ist. Bekanntlich ist „Blutwurz“ im Anhang III
der Spirituosen-Verordnung 110/2008 als geschützte
geographische Angabe unter der Produktkategorie Likör
eingeordnet.
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Blutwurz wird aber unter dieser Bezeichnung
in vielen Teilen Deutschlands, vor allem im
Schwarzwald oder in Thüringen, traditionell auch als
bittere, extraktarme Spirituose angeboten. Dies hat nun
dazu geführt, dass solche Produkte beanstandet wurden
mit der Begründung, dass die Bezeichnung „Blutwurz“
Likören vorbehalten sei.Um die Bezeichnung „Blutwurz“
für beide Varianten erhalten zu können, hat Deutschland
bei der EU den Antrag gestellt, Blutwurz künftig
statt unter Likören unter „sonstige Spirituosen“ einzureihen
oder (alternativ) neben der Kategorie „Likör“
zusätzlich unter „sonstigen Spirituosen“. Diesen Antrag
hat die EU-Kommission zunächst abgewiesen, obwohl,
wie Deutschland geltend macht, unter der angemeldeten
Bezeichnung „Polish Vodka“ sowohl ein klassischer
als auch ein aromatisierter Wodka vermarktet werden
kann. Laut Kommission soll Deutschland nun einen
Neuantrag auf Aufnahme von „Blutwurz“ in die Kategorie
„sonstige Spirituosen“ unter Vorlage einer offiziellen
technischen Unterlage stellen.
Über den Antrag Deutschlands, die Gruppe der Rohstoffe,
aus denen „Geiste“ hergestellt werden können, zu
erweitern (u.a. um Sanddorn, Zitrusfrüchte), wurde bisher
noch nicht entschieden.
BOV
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