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Spirituosenverordnung 110/2008: Keine Lösung für „Blutwurz“

Noch keine Lösung gibt es bei der Frage, wie eine Spirituose unter der Bezeichnung „Blutwurz“ einzuordnen ist. Bekanntlich ist „Blutwurz“ im Anhang III der Spirituosen-Verordnung 110/2008 als geschützte geographische Angabe unter der Produktkategorie Likör eingeordnet.
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Blutwurz wird aber unter dieser Bezeichnung in vielen Teilen Deutschlands, vor allem im Schwarzwald oder in Thüringen, traditionell auch als bittere, extraktarme Spirituose angeboten. Dies hat nun dazu geführt, dass solche Produkte beanstandet wurden mit der Begründung, dass die Bezeichnung „Blutwurz“ Likören vorbehalten sei.Um die Bezeichnung „Blutwurz“ für beide Varianten erhalten zu können, hat Deutschland bei der EU den Antrag gestellt, Blutwurz künftig statt unter Likören unter „sonstige Spirituosen“ einzureihen oder (alternativ) neben der Kategorie „Likör“ zusätzlich unter „sonstigen Spirituosen“. Diesen Antrag hat die EU-Kommission zunächst abgewiesen, obwohl, wie Deutschland geltend macht, unter der angemeldeten Bezeichnung „Polish Vodka“ sowohl ein klassischer als auch ein aromatisierter Wodka vermarktet werden kann. Laut Kommission soll Deutschland nun einen Neuantrag auf Aufnahme von „Blutwurz“ in die Kategorie „sonstige Spirituosen“ unter Vorlage einer offiziellen technischen Unterlage stellen. Über den Antrag Deutschlands, die Gruppe der Rohstoffe, aus denen „Geiste“ hergestellt werden können, zu erweitern (u.a. um Sanddorn, Zitrusfrüchte), wurde bisher noch nicht entschieden.
BOV
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