Auslaufplan für das Monopol steht fest: Planungssicherheit bis Ende 2017
Das Bundesministerium
der Finanzen (BMF)
hat den Auslaufplan für Abfindungsbrennereien,
Stoffbesitzer
und Obstgemeinschaftsbrennereien
im Rahmen
des deutschen Branntweinmonopols
nach Maßgabe
von Artikel 182 Abs. 4
Buchstabe e) der VO (EG)
Nr. 1234/2007 im Benehmen
mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
sowie nach Abstimmung
mit dem Bundesverband
der Deutschen Kleinbrenner
e.V. und dem Bundesverband
der Obstgemeinschaftsbrennereien
festgelegt.
- Veröffentlicht am
Danach können in dem letzten
auf der Grundlage von
§ 41 Abs. 4 des Branntweinmonopolgesetzes
laufenden
Abschnitt (1. Oktober 2013
bis 31. Dezember 2017) maximal
die nachfolgenden Alkoholmengen
an die Bundesmonopolverwaltung
für
Branntwein (BfB) abgeliefert
werden:
- Abfindungsbrenner: 1200 l
- Stoffbesitzer bzw. 50-l-Abfindungsbrenner: 200 l
- Mitglied einer Obstgemeinschaftsbrennerei: 1200 l.
Für die Abfindungsbrenner, Stoffbesitzer und Mitglieder der Obstgemeinschaftsbrennereien besteht damit rechtzeitig vor Beginn des neuen Abschnitts (1. Oktober 2013) Planungssicherheit über die bis Ende 2017 noch im Rahmen des Branntweinmonopols ablieferungsfähigen Alkoholmengen. Das Rumpfbetriebsjahr 2017 ist vorgesehen worden, damit die Abfindungsbrenner, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien auch noch einen Teil der Ernte des Jahres 2017 entstammenden Alkohols im Rahmen des Branntweinmonopols an die BfB abliefern können. Letzter Brenntag: 29. November 2017 Als letzter Brenntag im Rumpfbetriebsjahr 2017 ist der 29. November 2017 vorgesehen, damit das Hauptzollamt Stuttgart die Branntweinübernahmegelder noch innerhalb des EU-beihilferechtlichen Bewilligungszeitraums nach Maßgabe der VO (EU) Nr. 1234/2010, d.h. bis spätestens zum 31. Dezember 2017, auszahlen kann.
BMF
Anm. der Red.: Der Auslaufplan im Detail ist im Internet nachzulesen unter http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Branntweinmonopol/Fachmeldungen/fachmeldung_9.html?nn=321928
- Abfindungsbrenner: 1200 l
- Stoffbesitzer bzw. 50-l-Abfindungsbrenner: 200 l
- Mitglied einer Obstgemeinschaftsbrennerei: 1200 l.
Für die Abfindungsbrenner, Stoffbesitzer und Mitglieder der Obstgemeinschaftsbrennereien besteht damit rechtzeitig vor Beginn des neuen Abschnitts (1. Oktober 2013) Planungssicherheit über die bis Ende 2017 noch im Rahmen des Branntweinmonopols ablieferungsfähigen Alkoholmengen. Das Rumpfbetriebsjahr 2017 ist vorgesehen worden, damit die Abfindungsbrenner, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien auch noch einen Teil der Ernte des Jahres 2017 entstammenden Alkohols im Rahmen des Branntweinmonopols an die BfB abliefern können. Letzter Brenntag: 29. November 2017 Als letzter Brenntag im Rumpfbetriebsjahr 2017 ist der 29. November 2017 vorgesehen, damit das Hauptzollamt Stuttgart die Branntweinübernahmegelder noch innerhalb des EU-beihilferechtlichen Bewilligungszeitraums nach Maßgabe der VO (EU) Nr. 1234/2010, d.h. bis spätestens zum 31. Dezember 2017, auszahlen kann.
BMF
Anm. der Red.: Der Auslaufplan im Detail ist im Internet nachzulesen unter http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Branntweinmonopol/Fachmeldungen/fachmeldung_9.html?nn=321928
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