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Auslaufplan für das Monopol steht fest: Planungssicherheit bis Ende 2017

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Auslaufplan für Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols nach Maßgabe von Artikel 182 Abs. 4 Buchstabe e) der VO (EG) Nr. 1234/2007 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie nach Abstimmung mit dem Bundesverband der Deutschen Kleinbrenner e.V. und dem Bundesverband der Obstgemeinschaftsbrennereien festgelegt.
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Danach können in dem letzten auf der Grundlage von § 41 Abs. 4 des Branntweinmonopolgesetzes laufenden Abschnitt (1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2017) maximal die nachfolgenden Alkoholmengen an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) abgeliefert werden:
- Abfindungsbrenner: 1200 l
- Stoffbesitzer bzw. 50-l-Abfindungsbrenner: 200 l
- Mitglied einer Obstgemeinschaftsbrennerei: 1200 l.
Für die Abfindungsbrenner, Stoffbesitzer und Mitglieder der Obstgemeinschaftsbrennereien besteht damit rechtzeitig vor Beginn des neuen Abschnitts (1. Oktober 2013) Planungssicherheit über die bis Ende 2017 noch im Rahmen des Branntweinmonopols ablieferungsfähigen Alkoholmengen. Das Rumpfbetriebsjahr 2017 ist vorgesehen worden, damit die Abfindungsbrenner, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien auch noch einen Teil der Ernte des Jahres 2017 entstammenden Alkohols im Rahmen des Branntweinmonopols an die BfB abliefern können. Letzter Brenntag: 29. November 2017 Als letzter Brenntag im Rumpfbetriebsjahr 2017 ist der 29. November 2017 vorgesehen, damit das Hauptzollamt Stuttgart die Branntweinübernahmegelder noch innerhalb des EU-beihilferechtlichen Bewilligungszeitraums nach Maßgabe der VO (EU) Nr. 1234/2010, d.h. bis spätestens zum 31. Dezember 2017, auszahlen kann.
BMF

Anm. der Red.: Der Auslaufplan im Detail ist im Internet nachzulesen unter http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Branntweinmonopol/Fachmeldungen/fachmeldung_9.html?nn=321928
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