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EU-Spirituosenausschuss stimmt neuer Liste zu: Zulässige Rohstoffe für Geistherstellung

Nach langen kontrovers geführten Diskussionen im EU-Spirituosen-Ausschuss haben sich dessen Mitglieder nun auf eine Liste geeinigt, in der die Früchte aufgeführt sind, aus denen Spirituosen i.S. von Nr. 16 und damit auch von Nr. 17 des Anhangs II der Verordnung (EG) 110/2008 hergestellt werden können (siehe auch KB 1/14, S. 2).
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Bekanntlich dürfen gemäß Nr. 17 „Geiste“ nur aus bestimmten Früchten hergestellt werden. Diese sind in der Liste gemäß Nr. 16 Absatz a ii aufgeführt. In Nr. 17 Absatz a wird für „Geiste“ auf diese Liste Bezug genommen. Das wichtigste Kriterium für die in der Liste aufgeführten Früchte ist deren geringer Zuckergehalt.
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