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Alkoholmissbrauch: Mithaftung für Straftat?

Das Landgericht Osnabrück hatte sich mit einem durchaus skurrilen Fall zu befassen: Ein verurteilter Vergewaltiger verklagte den Gastwirt einer Diskothek sowie dessen Kassierer und Türsteher.
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Der junge Mann war der Meinung, dass das Personal der Disko eine Mitschuld an der von ihm begangenen Straftat habe, weil er unter Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften nicht nur hineingelassen worden sei, sondern man ihm obendrein auch noch Alkohol verkauft habe. Inhaber und Personal der Disko müssten deswegen die Hälfte der Schmerzensgeldzahlungen übernehmen, die er an das schwer misshandelte Tatopfer zu leisten hatte. Das Gericht stellte fest, dass es für eine solche Haftung des Gastwirts keine Grundlage gab. Zunächst einmal müsse der Kläger selbst seine Tat zugeben, wenn er andere der Mitschuld bezichtigen wolle. Gerade dies verweigerte der Mann jedoch. Der Jugendschutz habe die Aufgabe, Jugendliche vor körperlichen Schäden durch Alkoholkonsum und vor Verwahrlosung zu bewahren. Zweck sei nicht, Straftaten gegen andere unter Alkoholeinfluss zu verhindern. Obendrein ginge aus dem Strafurteil gegen den jungen Mann eindeutig hervor, dass bei der Tatbegehung der Einfluss von Alkohol keine Rolle gespielt habe. (LG Osnabrück, Urteil vom 15.05.2014, Az. 9 O 2534/13).
D.A.S.
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