Alkoholmissbrauch: Mithaftung für Straftat?
Das Landgericht Osnabrück hatte sich mit einem
durchaus skurrilen Fall zu befassen: Ein verurteilter
Vergewaltiger verklagte den Gastwirt einer Diskothek
sowie dessen Kassierer und Türsteher.
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Der junge
Mann war der Meinung, dass das Personal der Disko
eine Mitschuld an der von ihm begangenen Straftat
habe, weil er unter Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften
nicht nur hineingelassen worden sei, sondern
man ihm obendrein auch noch Alkohol verkauft habe.
Inhaber und Personal der Disko müssten deswegen die
Hälfte der Schmerzensgeldzahlungen übernehmen,
die er an das schwer misshandelte Tatopfer zu leisten
hatte. Das Gericht stellte fest, dass es für eine solche
Haftung des Gastwirts keine Grundlage gab. Zunächst
einmal müsse der Kläger selbst seine Tat zugeben,
wenn er andere der Mitschuld bezichtigen wolle. Gerade
dies verweigerte der Mann jedoch. Der Jugendschutz
habe die Aufgabe, Jugendliche vor körperlichen
Schäden durch Alkoholkonsum und vor Verwahrlosung
zu bewahren. Zweck sei nicht, Straftaten gegen
andere unter Alkoholeinfluss zu verhindern. Obendrein
ginge aus dem Strafurteil gegen den jungen Mann eindeutig
hervor, dass bei der Tatbegehung der Einfluss
von Alkohol keine Rolle gespielt habe. (LG Osnabrück,
Urteil vom 15.05.2014, Az. 9 O 2534/13).
D.A.S.
D.A.S.
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