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Neues Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs

Am 4. Juli 2014 hat der Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr beschlossen, um insesondere kleine und mittlere Unternehmen von der Last des unfreiwilligen „Gläubigerkredits“ durch Zahlungsverzug effektiver zu schützen.
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Auch der gewerbliche Obst- oder Kleinbrenner ist von einigen Neuerungen betroffen, die für Geschäfte zwischen Unternehmern ab dem 28. Juli 2014 gelten. Bei Dauerschuldverhältnissen, d.h. bei Verträgen mit immer wiederkehrenden Leistungspflichten, gelten die Regelungen für alle nach dem 30.Juni 2014 erbrachten Gegenleistungen, unabhängig davon, wann der Vertrag geschlossen wurde.

Höhere Verzugszinsen
Gerät der Schuldner einer Endgeldforderung mit der Zahlung in Verzug, so ist der geschuldete Betrag ab diesem Zeitpunkt auch nach alter Rechtslage gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Gegenüber Verbrauchern betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zwischen Unternehmern betrugen sie bisher 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und wurden nun um 1 Prozent auf 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angehoben.


Euro 40,00 Schadenspauschale
Gänzlich neu ist eine Schadenspauschale in Höhe von Euro 40,00, die gemäß § 288 Abs. 5 BGB sofort mit Verzugseintritt verlangt werden kann. Dies gilt unabhängig von der Art der Endgeldforderung, d.h. auch für verspätete Abschlags- oder Ratenzahlungen. Es handelt sich dabei um eine Art pauschale Mahngebühr. Nach alter Rechtslage konnten für eine Mahnung lediglich die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, die in der Regel für ein einfaches Schreiben inkl. Porto nicht über Euro 3,50 lagen. Nun kann der Gläubiger aufwandsunabhängig sofort Euro 40,00 verlangen. Wie schon bisher kann auch weiterhin ein höherer Verzugsschaden wegen tatsächlich angefallener Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden, wobei dann aber die Pauschale in Höhe von Euro 40,00 angerechnet werden muss.

Maximal 60 Tage Zahlungsfrist
Zahlungsfristen sollen nicht mehr als 60 Tage dauern. Sie können nur noch dann mehr als 60 Tage betragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Solche Vereinbarungen sind einschränkend nur dann wirksam, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig sind. Wird eine Zahlungsfrist nicht durch individuellen Vertrag, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, gilt eine Grenze von 30 Tagen, die mit dem Erhalt der Gegenleistung oder dem Rechnungseingang zu laufen beginnt. Regelungen, die dem Schuldner eine längere Zahlungsfrist durch AGB einräumen, gelten als unangemessen lange und sind unwirksam.

Maximal 30 Tage Annahme- und Prüfungsfrist
Sofern die Fälligkeit einer Zahlung von einer Prüfungs- oder Annahmefrist abhängt, legt § 271 a BGB nun fest, dass diese Frist nur mehr als 30 Tage betragen darf, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde und diese Vereinbarung nicht als grob unbillig erscheint. Sofern Prüfungs- und Annahmefristen durch AGB geregelt werden, wird auch hier die Frist halbiert und auf 15 Tage beschränkt. Annahme- und Prüfungsfristen sind in erster Linie bei Werkverträgen und bei der Prüfung von Warenlieferungen relevant.


Links:


>> Link zum offiziellen Basiszinssatz


>> Online-Rechner für Verzugszinsen


>> Text des § 286 BGB


RA Ulrich Kerner
Faensen Haegert Fuchs RAe und Notar
Magdeburger Platz 2
10785 Berlin
Tel. 030 – 262 20 23
www.fhf-recht.de

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