Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.

Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht zu „Absinth“: Keine geschützte geografische Angabe

Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat am 8. August 2014 entschieden, dass die Bezeichnungen „Absinthe“, „La Fée verte“ und „La Bleue“ nicht als geschützte geografische Angaben (g.g.A.) ausschließlich für Hersteller des Val-de- Travers im Kanton Neuenburg reserviert werden können.
Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Artikel teilen:
Auf Antrag der Vereinigung der Absinth-Hersteller in diesem Tal hatte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) am 25. März 2010 diese drei Bezeichnungen als g.g.A. eingetragen. Wäre diese Entscheidung rechtskräftig geworden, hätte Absinth, der in anderen Regionen der Schweiz, in- und außerhalb der EU hergestellt wird, nicht mehr unter der Bezeichnung „Absinth“ vermarktet werden dürfen. Insgesamt legten 42 betroffene Unternehmen und Verbände, darunter auch deutsche Unternehmen, gegen diese BLWEntscheidung Einspruch ein. Das BLW wies diese Einsprüche am 14. August 2012 zurück. Deshalb legten 21 betroffene Unternehmen und Verbände Beschwerde vor dem schweizerischen Bundesverwaltungsgericht ein. Von diesen 21 Beschwerden wurden 7 als unzulässig erklärt und drei mit Urteil vom 29. Juli 2013 abgewiesen. Die elf verbliebenen Beschwerden aus der Schweiz, Frankreich und Deutschland hat das Bundesverwaltungsgericht nun in seinem Urteil vom 8. August 2014 als zulässig und begründet eingestuft. Im Ergebnis hat das Bundesverwaltungsgericht zu Recht die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Bezeichnung „Absinthe“ aufgrund des Gebrauchs in Gesetzen und Wörterbüchern um einen Gattungsbegriff handelt und somit nicht Produzenten allein im Val-de- Travers im Kanton Neuenburg vorbehalten werden kann. Gegen dieses Urteil hätten die Absinth-Hersteller im Val-de-Travers Beschwerde beim schweizerischen Bundesgericht einlegen können. Verzicht auf Beschwerde Zwischenzeitlich haben sie sich jedoch erfreulicherweise dafür entschieden, gegen dieses Urteil keine Beschwerde einzulegen. Statt dessen streben sie jetzt an, engere geografische Angaben mit Absinth zu schützen, z.B „Absinthe Val-de-Travers“. Dagegen wäre nichts einzuwenden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission 2012 „Absinth“ als neue generische Produkt-Kategorie definieren und in den AnhangII der Spirituosen- Grundverordnung (EG) Nr. 110/2008 aufnehmen wollte. Das Europäische Parlament lehnte jedoch die von der Europäischen Kommission vorgelegte Begriffsbestimmung im März 2013 ab, weil es einzelne Spezifikationen für „Absinth“, insbesondere einen Mindestgehalt für Thujon sowie den vorgeschlagenen zu hohen Mindestgehalt an Anethol ablehnte. Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. welche Definition die Europäische Kommission für die Produkt-Kategorie „Absinth“ im Rahmen der geplanten Anpassung der Spirituosen- Grundverordnung (EG) Nr.110/2008 an den Vertrag von Lissabon vorschlagen wird.
Werner Albrecht, Meckenheim
0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren