Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht zu „Absinth“: Keine geschützte geografische Angabe
Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht
hat am 8. August 2014 entschieden,
dass die Bezeichnungen
„Absinthe“, „La Fée
verte“ und „La Bleue“ nicht
als geschützte geografische
Angaben (g.g.A.) ausschließlich
für Hersteller des Val-de-
Travers im Kanton Neuenburg
reserviert werden können.
- Veröffentlicht am
Auf Antrag der Vereinigung
der Absinth-Hersteller in diesem
Tal hatte das Bundesamt
für Landwirtschaft (BLW) am
25. März 2010 diese drei Bezeichnungen
als g.g.A. eingetragen.
Wäre diese Entscheidung
rechtskräftig geworden, hätte
Absinth, der in anderen Regionen
der Schweiz, in- und
außerhalb der EU hergestellt
wird, nicht mehr unter der
Bezeichnung „Absinth“ vermarktet
werden dürfen. Insgesamt
legten 42 betroffene
Unternehmen und Verbände,
darunter auch deutsche Unternehmen,
gegen diese BLWEntscheidung
Einspruch ein.
Das BLW wies diese Einsprüche
am 14. August 2012 zurück.
Deshalb legten 21 betroffene
Unternehmen und
Verbände Beschwerde vor
dem schweizerischen Bundesverwaltungsgericht
ein.
Von diesen 21 Beschwerden
wurden 7 als unzulässig erklärt
und drei mit Urteil vom
29. Juli 2013 abgewiesen.
Die elf verbliebenen Beschwerden
aus der Schweiz,
Frankreich und Deutschland
hat das Bundesverwaltungsgericht
nun in seinem Urteil
vom 8. August 2014 als zulässig
und begründet eingestuft.
Im Ergebnis hat das Bundesverwaltungsgericht
zu
Recht die Auffassung vertreten,
dass es sich bei der Bezeichnung
„Absinthe“ aufgrund
des Gebrauchs in Gesetzen
und Wörterbüchern
um einen Gattungsbegriff
handelt und somit nicht Produzenten
allein im Val-de-
Travers im Kanton Neuenburg
vorbehalten werden
kann. Gegen dieses Urteil
hätten die Absinth-Hersteller
im Val-de-Travers Beschwerde
beim schweizerischen Bundesgericht
einlegen können.
Verzicht auf Beschwerde
Zwischenzeitlich haben sie
sich jedoch erfreulicherweise
dafür entschieden, gegen dieses
Urteil keine Beschwerde
einzulegen. Statt dessen streben
sie jetzt an, engere geografische
Angaben mit Absinth
zu schützen, z.B „Absinthe
Val-de-Travers“. Dagegen
wäre nichts einzuwenden.
In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass
die Europäische Kommission
2012 „Absinth“ als neue
generische Produkt-Kategorie
definieren und in den
AnhangII der Spirituosen-
Grundverordnung (EG) Nr.
110/2008 aufnehmen wollte.
Das Europäische Parlament
lehnte jedoch die von der Europäischen
Kommission vorgelegte
Begriffsbestimmung
im März 2013 ab, weil es
einzelne Spezifikationen für
„Absinth“, insbesondere einen
Mindestgehalt für Thujon
sowie den vorgeschlagenen
zu hohen Mindestgehalt
an Anethol ablehnte.
Es bleibt abzuwarten, ob
und ggf. welche Definition
die Europäische Kommission
für die Produkt-Kategorie
„Absinth“ im Rahmen der geplanten
Anpassung der Spirituosen-
Grundverordnung
(EG) Nr.110/2008 an den
Vertrag von Lissabon vorschlagen
wird.
Werner Albrecht, Meckenheim
Werner Albrecht, Meckenheim
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.