Bei dem
diesem Urteil zugrundeliegenden
Fall hatte eine Frau
mittels ihrer GmbH mehrfach
über einen Zwischenhändler
Branntwein gekauft,
der in einer nicht genehmigten
Brennerei schwarz gebrannt
worden war. Aufgrund
dessen wurde sie vom
zuständigen Landgericht wegen
gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
verurteilt. Die dagegen
gerichtete Revision blieb
erfolglos.
Daneben erließ das zuständige
Finanzamt einen Steuerbescheid
gegen alle an den
Geschäften beteiligten Personen,
wobei diese gemäß
§ 71 Abgabenordnung (AO)
als Gesamtschuldner auf
Zahlung der nicht entrichteten
Branntweinsteuer in Anspruch
genommen wurden.
Nach dem erfolglosen Einspruch
gegen den Steuerbescheid
rief die Frau das Finanzgericht
(FG) an. Das FG
zog die Akte des Strafverfahrens
bei und übernahm die
darin getroffenen Feststellungen
des Landgerichts,
ohne selber den Sachverhalt
aufzuklären. In der Sache
bestätigte das FG die gesamtschuldnerische
Haftung der
Klägerin mit dem Zwischenhändler
und dem Schwarzbrenner.
Daran hatte der BFH nichts
auszusetzen. Zum einen spräche
nichts gegen die Übernahme
der Tatsachenfeststellungen
des Strafgerichts,
obwohl es eine grundlegende
Pflicht der Finanzgerichte ist,
den jeweiligen Sachverhalt
von Amts wegen aufzuklären.
Da die Klägerin vor dem
FG jedoch nicht substantiiert
dargelegt hatte, dass die
vom Strafgericht getroffenen
Feststellungen unzutreffend
seien, konnte das FG auf eine
eigene Tatsachenermittlung
verzichten.
Zum anderen könne sich
die Klägerin nicht auf eine
lediglich anteilige Haftung
berufen. Zwar gibt es spezielle
Konstellationen, in denen
der Geschäftsführer einer
GmbH infolge einer begangenen
Steuerhinterziehung
nur anteilig herangezogen
werden kann, wenn
die Mittel des Steuerschuldners
nicht ausreichen, um
die Steuerschuld zu begleichen.
Hier läge es jedoch anders,
da der Grundsatz der
anteiligen
Haftung auf den
Steuerhehler, der für die vom
Schwarzbrenner hinterzogenen
Steuer in Anspruch genommen
wird, nicht anzuwenden
ist (BFH, Urteil vom
23.04.2014, Az. VII R 41/12).
Freiheitsstrafe droht
Der Ankauf oder die Vermarktung
von nicht ordnungsgemäß
versteuertem
Branntwein mit der Absicht,
sich zu bereichern, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
oder Geldstrafe bedroht
(§ 374 AO).
Handelt der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer
Bande, so droht eine
Freiheitsstrafe von 6 Monaten
bis zu 10 Jahren. Dazu
kommt eine volle Haftung
für die hinterzogene Branntweinsteuer,
was bei den hohen
Branntweinsteuersätzen
schnell zu einer ganz enormen
Forderung des Finanzamts
führen kann.
RA Ulrich Kerner,
Faensen Haegert Fuchs RAe, Berlin
www.fhf-recht.de
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