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„Energy & Vodka“ zulässige Getränkebezeichnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Getränk unter der Bezeichnung „Energy & Vodka“ weder gegen die Health-Claims-Verordnung, noch gegen die EU-Spirituosen-Verordnung verstößt.
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Der Fall: Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. hat versucht, den Vertrieb eines Mischgetränkes mit der Bezeichnung „Energy & Vodka“ zu verhindern. Der Name suggeriere dem Verbraucher, dass das Getränk eine anregende, stimulierende Wirkung habe, also eine positive Nährwerteigenschaft aufweisen würde. Für ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 10 %vol sei diese Angabe aber unzulässig. Und nahm den Getränkevertrieb deshalb gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.

Die Entscheidungen der Gerichte: Das Landgericht Paderborn konnte keinen Verstoß gegen geltendes Recht sehen und hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm hingegen hob das Urteil auf und untersagte den Verkauf des Getränkes unter dieser Bezeichnung, da es in dem Namen eine unzulässige nährwertbezogene Angabe sah. Dieses Urteil hob wiederum der Bundesgerichtshof (BGH) auf und schloss sich der Ansicht der ersten Instanz an.

Der BGH sah weder ein Verstoß gegen die sogenannte Health-Claims-Verordnung (EG) 1924/2006, noch gegen die Spirituosen-Verordnung (EG) 110/2008. Weder mittelbar noch unmittelbar würde der Name zum Ausdruck bringen, dass das Getränk eine besondere Eingenschaft besäße, die nicht alle Energydrinks besitzen. Aus der Aufmachung und den Inhaltsangaben würde sich für den Verbraucher ohne Weiteres ergeben, dass es sich um ein Mischgetränk, bestehend aus einem Energydrink und Wodka, handeln würde (BGH, Urteil vom 09.10.2014, Az.: I ZR 167/12).

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