Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.

Lebensmittel-Informations-Verordnung: Sonderstellung alkoholische Getränke

Seit dem 13. Dezember 2014 gilt in der EU die „Lebensmittel-Informations-Verordnung“ (LMIV). D.h. die Kennzeichnung von Lebensmitteln richtet sich in Deutschland nicht mehr nach der Lebensmittelkennzeichnungs-VO (LMKV), sondern nur noch nach der LMIV. Was bedeutet das für Brenner?
Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Artikel teilen:

Die Beratungen über die Lebensmittel-Informations-Verordnung waren bei der EU-Kommission und im EU-Parlament sehr kontrovers geführt worden. Einer der Hauptstreitpunkte war die sog. „Ampel“, die mit grünen, gelben und roten Punkten zwischen angeblich guten und weniger guten bzw. angeblich gesundheitsschädlichen Lebensmitteln unterscheiden und den Verbraucher „warnen“ sollte. Das EU-Parlament hat sich letztlich dagegen entschieden.

Ein wichtiger und in der Öffentlichkeit breit diskutierter Punkt war die Nährwert-kennzeichnung, welche nun in der LMIV geregelt ist. Die EU räumt der Bekämp-fung des Übergewichts in der Bevölkerung einen hohen Stellenwert ein. Diesem Ziel soll u.a. auch die in die LMIV aufgenommene obligatorische Nährwertkennzeichnung dienen. Bisher sind allerdings alkoholische Getränke hiervon noch ausgenommen. Wie es in der Begründung der Verordnung heißt, sollen die Anforderungen an Nährwertangaben bei alkoholischen Getränken wegen deren Besonder-heiten näher geprüft werden.
Eigentlich sollten diese Prüfungen bis zum Inkrafttreten der LMIV, also bis zum 13. Dezember 2014, abgeschlossen und ein diesbezüglicher Bericht vorgelegt werden. Das Gleiche gilt für ein eventuelles Zutatenverzeichnis. Dazu ist es aber bisher nicht gekommen und ein Termin, wann dies geschehen wird, ist derzeit immer noch nicht bekannt.

Das müssen Sie beachten
Damit beschränken sich die Auswirkungen der LMIV bei Spirituosen bisher auf die Schriftgröße der Pflichtangaben. Für diese gilt nicht mehr lediglich, dass sie „an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft“ anzubringen sind, sondern es werden auch konkrete Buchstabengrößen vorgeschrieben. Die sog. „x-Größe“ muss mindestens 1,2 mm sein, bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm² beträgt (z.B. Miniaturen), sind es mindestens 0,9 mm. Werden Pflichtangaben ausschließlich in Großbuchstaben geschrieben, ist die Höhe der Buchstaben, abhängig von der gewählten Schriftart, ca. 2,1 mm.

Die LMIV gilt nicht für Print-Werbemittel, die nicht direkt zur Bestellung genutzt werden können, sondern lediglich dem einfachen Bewerben von Waren dienen. D.h. diese müssen keine Pflichtangaben nach der LMIV enthalten, wenn für den eigentlichen Kaufvorgang z.B. noch auf den Online-Shop verwiesen wird.

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren