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EU-weiter Herkunftsschutz für deutsche Spirituosen

Regionalität liegt im Trend. Und damit bieten Geschützte geografische Herkunftsbezeichnungen die Chance, gute Erlöse für Spezialitäten zu erzielen. Auch bei Spirituosen. Doch der Herkunftsschutz muss bei der EU angemeldet und abgesichert werden. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat dazu die notwendigen technischen Unterlagen eingereicht.
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Die EU hat die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Europäischen Kommission bis 20. Februar 2015 die technischen Unterlagen mit den Produktspezifikationen für diese g.A. zu übermitteln. Anderenfalls werden diese etablierten geografischen Angaben aus dem Anhang III gestrichen und verlieren damit automatisch ihren EU-weiten Herkunfts- bzw. Ursprungsschutz (Artikel 20 Absatz 3). Der Anhang III der Spirituosen-Grundverordnung (EG) Nr. 110/2008 enthält insgesamt 32 etablierte geografische Angaben (g.A.), die ausschließlich deutschen Spirituosenherstellern vorbehalten sind sowie drei etablierte grenzüberschreitende g.A., die auch von deutschen Spirituosenproduzenten benutzt werden dürfen.

Nach dieser Verordnung waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Europäischen Kommission bis 20. Februar 2015 die technischen Unterlagen mit den Produktspezifikationen für diese g.A. zu übermitteln. Anderenfalls werden diese etablierten geografischen Angaben aus dem Anhang III gestrichen und verlieren damit automatisch ihren EU-weiten Herkunfts- bzw. Ursprungsschutz (Artikel 20 Absatz 3).
In anderen Sektoren wie z.B. im Weinbereich wird häufig der Ausdruck „Lastenheft“ für „technische Unterlage“ verwendet.


Die Bundesregierung bzw. das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat fristgerecht der Europäischen Kommission die technischen Unterlagen für
31 ausschließlich für deutsche Hersteller reservierte g.A. sowie
nach Abstimmung mit der österreichischen bzw. wallonischen Regierung die technische Unterlage für „Korn/Kornbrand“ übermittelt.


Weiterhin wurden der Europäischen Kommission fristgerecht die technischen Unterlagen für „Genever/Jenever“ durch Belgien und für „Fruchtgenever“ durch die Niederlanden zugeleitet. Deutschland war bei der Abstimmung dieser technischen Unterlagen beteiligt, da Hersteller in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen ebenfalls die Bezeichnungen Genever und Fruchtgenever verwenden dürfen.


Für „Bergischer Korn/Kornbrand“ wurde keine technische Unterlage eingereicht, weil die betroffenen Erzeuger den Herkunftsschutz nicht mehr wünschten.


Welche Produkte sind dabei?
Aus dem Bereich der deutschen Obstbrände (Produktkategorie 9) und der Geiste (Produktkategorie 17) wurden für die folgenden Erzeugnisse technische Unterlagen übermittelt:
- Schwarzwälder Kirschwasser
- Schwarzwälder Mirabellenwasser
- Schwarzwälder Williamsbirne
- Schwarzwälder Zwetschgenwasser
- Fränkisches Zwetschgenwasser
- Fränkisches Kirschwasser
- Fränkischer Obstler
- Schwarzwälder Himbeergeist


Außerdem hat das BMEL technische Unterlagen für fünf Gebietskornbrände (Kategorie 3 „Getreidespirituose“), Weinbrand (Kategorie 5), Bayerischen Gebirgsenzian (Kategorie 18), Steinhäger (Kategorie 19), Rheinberger Kräuter (Kategorie 30) sowie für verschiedene Liköre (Kategorie 32) wie Chiemseer, Ettaler oder Bendiktbeurer Klosterlikör eingereicht. Die technischen Unterlagen für „Bärwurz“ und „Blutwurz“ wurden unter der Produktkategorie „Sonstige Spirituosen“ übermittelt, obwohl „Blutwurz“ in der einschlägigen Verordnung als „Likör“ eingestuft ist.
Weiterhin wurden in den technischen Unterlagen die Erzeugnisse „Berliner Kümmel“, „Hamburger Kümmel“ und „Münchener Kümmel“ als „Spirituosen mit Kümmel“ bzw. „Kümmel“ angemeldet, weil sie sowohl als „Kümmel“ als auch als „Kümmellikör“ vermarktet werden.

Info
Die technischen Unterlagen sind auf der Webseite der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (http://www.ble.de, „Kontrolle“ und „EU-Qualitätskennzeichen“) veröffentlicht.

 

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