BfB bleibt ein Jahr länger im Amt – Jugendschutz unverändert
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Betroffen sind u. a. das Weingesetz, das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, das Gaststätten- oder das Jugendschutzgesetz. In diesen Gesetzen oder Rechtsverordnungen soll zum einen der bisherige Verweis auf das „Branntweinmonopolgesetz“ durch einen Verweis auf das ab 1. Januar 2018 geltende „Alkoholsteuergesetz“ und zum anderen der historische Begriff „Branntwein“ durch den modernen Begriff „Alkohol“ ersetzt werden. Bislang wurde der Begriff „Branntwein“ noch immer im Sinne von „destilliertem Ethylalkohol“ oder „trinkfertigen Spirituosen“ verwendet, obwohl er seit 15. Dezember 1989 eine reservierte Verkehrsbezeichnung für eine bestimmte, genau definierte Produktkategorie aus Wein darstellt.
Im Jugendschutzgesetz soll der bisherige § 9 Absatz 1, der die Abgabeverbote für alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche regelt, mit einer geänderten Reihenfolge neu formuliert werden, um den rechtlichen Status quo aufrecht zu erhalten. Bislang war das Verkaufsverbot von „Branntwein“, also von Spirituosen und anderen alkoholischen Getränken mit destilliertem Alkohol wie z. B. Sherry, Portwein oder Wermutwein, an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren im § 9 Absatz 1 Nummer 1 normiert. Das Verkaufs- und Abgabeverbot für alle anderen alkoholischen Getränke, die nicht namentlich genannt wurden, wie z. B. für Bier oder Wein, an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren war in § 9 Absatz 1 Nummer 2 niedergelegt. Jetzt soll die Reihenfolge der beiden Nummern geändert werden und künftig in Nummer 1 Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein namentlich genannt werden. Spirituosen wären künftig in Nummer 2 unter „anderen alkoholischen Getränken“ zu finden, das Verkaufsverbot an Jugendliche unter 18 Jahren bleibt unverändert. Der bloße Austausch des Begriffes „Branntwein“ durch „Alkohol“ bzw. „Alkoholerzeugnisse“ hätte dazu geführt, dass schon Jugendliche ab 16 Jahren vom 1. Januar 2018 an Likörweine hätten konsumieren dürfen.
Vorgesehen ist auch, dass die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) auch nach dem Auslaufen des Branntweinmonopols zum 31. Dezember 2017 noch ein Jahr länger bis Ende 2018 erhalten bleibt, um Rest- und Abwicklungsaufgaben zu erledigen. (Bundesrats-Drucksache 489/16 vom 2. September 2016; http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0489-16.pdf).
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