Verordnung erläutert und online gestellt
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Darüber hinaus wurden Ermächtigungsgrundlagen aus dem Alkoholsteuergesetz (insbesondere im Zusammenhang mit dem Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen) umgesetzt.
Im Folgenden erläutert der Zoll wesentliche Punkte.
Mit Inkrafttreten der Alkoholsteuerverordnung treten die Branntweinsteuerverordnung und die Branntweinmonopolverordnung außer Kraft.
Neu geregelt wurde hierbei:
- der Anfall von Alkoholerzeugnissen, die in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen (sogenannter Zwangsanfall), sodass die betroffenen Unternehmen nicht mehr alle Formalitäten für ein Steuerlager erfüllen müssen (Bürokratieabbau)
- die Gewinnung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei und dessen anschließende Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung
- Die Regelung sieht vor, dass der gesamte in einer Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol auf Antrag als in einem Steuerlager unter Steueraussetzung gewonnen gilt. Damit ist es möglich, diesen Alkohol von Abfindungsbrennereien unter Steueraussetzung an Steuerlager im Steuergebiet zu befördern. Um das Verfahren möglichst bürokratiearm und somit anwenderfreundlich zu gestalten, müssen keine regelmäßigen Bestandsaufnahmen durchgeführt werden, wurde auf die Teilnahme am EMCS-Verfahren verzichtet und die Verwendung von Lieferscheinen oder Rechnungen als einfache Form des Begleitpapiers gewählt.
- die (unbürokratische) Ermittlung der Mindestgrößen und des wirtschaftlichen Bedürfnisses für Abfindungsbrennereien
- Grundsätzlich gilt eine Größe von mindestens 3 Hektar oder im Fall von Intensivobstbau, einschließlich Weinbau mindestens 1,5 Hektar als ausreichend.
- die Möglichkeit, dass Brennereien, deren Erlaubnis nach dem Alkoholsteuergesetz ab dem 1. Januar 2018 als widerruflich erteilt gilt, die zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen aber nicht erfüllen, ihren Betrieb innerhalb von 10 Jahren auf das geforderte Maß vergrößern können
- die Öffnung des Austauschverfahrens für Abfindungsalkohol ausgenommen aus Traubenwein (bereits zum Betriebsjahr 2016/2017 durch Erlass für Getreide möglich)
- die Möglichkeit der Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe (Lohnbrennen),sie wird auf alle Abfindungsbrennereien ausgedehnt
- die Möglichkeit, Alkohol zu Lasten des Kontingents einer Abfindungsbrennerei "im Lohn" zu gewinnen, ohne dass ein Transport der Rohstoffe in diese Brennerei erfolgen muss (vereinfachtes Lohnbrennen - bisher durch Dienstvorschrift geregelt)
- Das vereinfachte Lohnbrennen ist möglich, wenn der Kontingentnehmer 90 Prozent seines Kontingents ausgeschöpft hat.
Mit dem Branntweinmonopolabschaffungsgesetz wurden 2013 die Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 in nationales Recht umgesetzt. Danach hat die EU der letztmaligen Verlängerung der EU-beihilferechtlichen Ausnahmeregelung zur Gewährung produktionsbezogener Beihilfen im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols bis Ende des Jahres 2017 formell zugestimmt.
Das Branntweinmonopolabschaffungsgesetz beinhaltet unter anderem die Außerkraftsetzung des Branntweinmonopolgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2017 sowie die Neuregelung der bisher im Branntweinmonopolgesetz enthaltenen verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften ab dem 1. Januar 2018 im Alkoholsteuergesetz (siehe Artikel 2 Branntweinmonopolabschaffungsgesetz).
>> Hier finden Sie auf der Homepage des Zolls ein PDF mit dem vollständigen Verordnungstext.
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