„Branntwein“ gibt es nicht mehr
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Der neue Wortlaut ersetzt zeitgleich mit dem Ende des Branntweinmonopols und der damit verbundenen Aufhebung des Branntweinmonopolgesetzes die Begriffe „Branntwein“ und „branntweinhaltige Getränke“ durch die Begriffe „andere alkoholische Getränke und oder Lebensmittel“. Im § 9 Abs. 1 JuSchG, der durch das Branntweinmonopolverwaltung- Auflösungsgesetz (BfBAG) geändert wurde, werden Spirituosen nicht namentlich erwähnt. Spirituosen und mit destilliertem Alkohol verstärkte Weine wie Likörweine oder Wermutweine sind jugendschutzrechtlich „andere alkoholische Getränke“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG, und damit ist eine Abgabe an Personen unter 18 Jahren – wie bisher – verboten.
Ganzer Wortlaut nicht erforderlich
Winzer und Brenner, die § 9 Absätze 1 und 2 JuSchG wörtlich zitieren, sollten den Aushang entsprechend ändern. In der Regel reicht Absatz 1 und bei Verkostungen vor Ort auch Absatz 2 (Fruchtweine dürfen Jugendliche unter 16 Jahren bei einer Verkostung trinken, wenn die Eltern ihr Einverständnis erklären). Der Rechtstext ist im Internet zu finden unter www.zoll.de/SiteGlobals/Forms/ Suche/Servicesuche_solr_Formular. html (Sucheingabe: BfBAG), dann unter Artikel 11. Es besteht gemäß § 3 JuSchG keine Verpflichtung, die Vorschriften des § 9 JuSchG wörtlich durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. Eine sinngemäße Wiedergabe ist möglich, z. B.:
- Nach dem Jugendschutzgesetz ist die Abgabe von Spirituosen an Personen unter 18 Jahren verboten.
Wenn ein Hofladen Fruchtwein, Wein, Bier und Spirituosen verkauft, könnte man auch schreiben:
- Nach dem Jugendschutzgesetz ist Abgabe von Bier, Wein, Fruchtwein und anderen weinähnlichen Getränken an Personen unter 16 Jahren und die Abgabe von Spirituosen und spirituosenhaltigen Lebensmitteln (Pralinen) an Personen unter 18 Jahren verboten.
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