Verbrauchsteuerrechtliche Bewertung von Hard Seltzer
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Hard Seltzer (englisch für "hartes Sprudelwasser") ist ein insbesonders in den USA verbreitetes klares, alkoholisches Getränk auf der Basis von kohlensäurehaltigem Wasser und Alkohol, dem häufig Fruchtgeschmack in Form von Aromen zugesetzt wird. Der Alkoholgehalt entspricht etwa dem von Bier und liegt in der Regel zwischen etwa 4 und 6 % vol. Es wird trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen von in der Regel bis zu 0,33 Litern Inhaltsvolumen angeboten.
Klassifizierung des Getränks als Alkopop
Soweit Hard Seltzer durch eine Mischung von durch Destillation gewonnenem Neutralalkohol mit Mineralwasser hergestellt wird, ist es der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur ("Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol., unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke") zuzuweisen.
So hergestelltes Hard Seltzer unterliegt damit als Alkoholerzeugnis nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) Alkoholsteuergesetz (AlkStG) der Alkoholsteuer. Desgleichen unterfällt es der Definition eines Alkopops nach § 1 Abs. 2 Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG) und unterliegt der entsprechenden zusätzlichen Besteuerung als Alkopop.
Mischung von durch Gärung gewonnen Alkohol mit Mineralwasser
Soweit der in dem Produkt vorhandene Alkohol durch Gärung gewonnen wurde und das Getränk dann durch eine Mischung dieses Alkohols mit Mineralwasser hergestellt wird, dürfte hinsichtlich der Alkohol- und Alkopopsteuerpflicht in der Regel nichts Anderes gelten. Da Hard Seltzer als alkoholisches Mineralwasser vermarktet wird, was im Widerspruch zu einem deutlichen Eigengeschmack des verwendeten Alkohols steht, dürfte dann nämlich der verwendete Gärungsalkohol durch eine entsprechende Behandlung (z.B. eine Ultrafiltration) neutralisiert worden sein.
Ein durch Gärung gewonnener Alkohol, dem die charakteristischen Eigenschaften von Gärungsalkohol (Farbe, Geruch, Geschmack) entzogen wurden, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht der Position 2204 ("Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009") beziehungsweise der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur ("Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen"), sondern ebenfalls der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur zuzuweisen.
Unter Verwendung von solchem neutralisierten Gärungsalkohol hergestelltes Hard Seltzer unterliegt damit ebenso nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) AlkStG der Alkoholsteuer und nach § 1 Abs. 2 AlkopopStG der Alkopopsteuer.
Aber auch wenn keine solche Neutralisation erforderlich sein sollte, weil der Alkohol bereits, z.B. durch das Vergären von Zuckerlösungen, entsprechend farblich, geruchlich und geschmacklich neutral gewonnen wird, gilt nichts Anderes. Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/923 weist so gewonnener Alkohol nicht die Merkmale einer Ware der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, sondern der von Ethylalkohol der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur, auf.
Mischung von vergorenen Zuckerlösungen und Mineralwasser
Auch unter Verwendung von vergorenen Zuckerlösungen hergestelltes Hard Seltzer unterliegt damit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) AlkStG der Alkoholsteuer und nach § 1 Abs. 2 AlkopopStG der Alkopopsteuer.
Allgemein gültige Regelungen
Dass ein Hard Seltzer nicht süß ist, ist nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung in allen oben beschriebenen Herstellungsvarianten nicht entscheidend. Da der Geschmack eines Getränks von subjektiven Eindrücken geprägt ist, ist er kein taugliches Abgrenzungskriterium zur Bestimmung eines Steuergegenstandes. Zudem ist die "Süßgetränk"-Eigenschaft aus der Gesetzeszielbestimmung des § 1 Abs. 1 AlkStG nicht in die objektive Definition des Alkopopbegriffs in § 1 Abs. 2 AlkStG aufgenommen worden.
Zusammenfassend ist daher derzeit davon auszugehen, dass alle Hard Seltzer der Besteuerung als Alkoholerzeugnis nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) AlkStG und als Alkopops nach § 1 Abs. 2 AlkopopStG unterliegen. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass ein Hard Seltzer im Einzelfall anders hergestellt wird als durch eine Mischung von Alkohol mit Mineralwasser bzw. anderen alkoholfreien Getränken. Gelingt die Herstellung eines Hard Seltzer ohne eine solche Beimischung, wäre die gesetzliche Definition eines Alkopops nicht erfüllt, da das Tatbestandsmerkmal "Mischung" nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AlkopopStG nicht vorläge. Ein solches Erzeugnis würde dann nur der Alkoholbesteuerung nach dem AlkStG unterfallen.
Die Zollverwaltung beobachtet den Hard-Seltzer-Markt aufmerksam und wird eine bestehende Alkohol- und Alkopopsteuerpflicht entsprechend vollziehen.