Bei Spirituosen weiterhin zulässig
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Das geplante Spirituosen-Durchführungsgesetz sollte diese Regelung enthalten. Leider musste dieses Gesetz auf die nächste Legislaturperiode verschoben werden. Um eine länger anhaltende rechtsunsichere Situation zu vermeiden, wurde jetzt mit Zustimmung des Bundesrates § 9 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV) geändert. Danach sind geografische Bezugnahmen in Ergänzung zu Kategorie-Bezeichnungen (z. B. Bodensee Obstler) zulässig, sofern die Phase der Herstellung, in der die fertige Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat, am Ort oder in der Region, der bzw. die in der geografischen Bezugnahme genannt ist, stattgefunden hat.
Rohstoffzwang und höherer Mindestalkoholgehalt
Werden bei einem Obstbrand oder Geist Orte oder Regionen genannt, die im Schwarzwald oder in Franken liegen (Beispiele: Offenburger Kirschwasser oder Volkacher Zwetschgenwasser), so gilt für diese Erzeugnisse ergänzend ein Rohstoffzwang sowie ein höherer Mindestalkoholgehalt, um zu vermeiden, dass Verbraucher irrtümlicherweise annehmen könnten, es handele sich um die eingetragenen geografischen Angaben „Schwarzwälder Kirschwasser“ bzw. „Fränkisches Zwetschgenwasser“.
Der Wein spielt mit
Die für den Vollzug des Spirituosenrechts zuständigen Bundesländer sind im Übrigen der Auffassung, dass die Namen von geschützten Weinbauregionen wie Baden, Franken oder Pfalz weiterhin als geografische Bezugnahmen in Verbindung mit Spirituosenbezeichnungen (Beispiel: Badischer Tresterbrand) zulässig sind. Diese Frage wurde erörtert, weil das Weinrecht vorsieht, dass es sich bei den homonymen Spirituosenbezeichnungen um geschützte geografische Angaben handeln müsse. Nach der früheren Spirituosenverordnung galten diese Bezeichnungen als andere geografische Angaben, die nach nationalem Recht geschützt waren.
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