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Wirtschaftliche Unabhängigkeit

Forderung nach Gleichbehandlung

Seit 1. Januar 1993 ist in der Europäischen Union das Recht der Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke harmonisiert. Nach der geltenden europäischen Alkoholsteuer-Strukturrichtlinie 92/83/EWG werden allerdings kleine Brennereien verbrauchsteuerrechtlich schlechter behandelt als kleine Brauereien.
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Springob
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Nach dieser Richtlinie dürfen kleine Brennereien mit einer Jahreserzeugung bis höchstens 10 Hektoliter reiner Alkohol nur dann von einer Reduzierung des Steuersatzes bis zu maximal 50 % bezogen auf den Regel-Steuersatz profitieren, wenn diese kleinen Brennereien rechtlich und wirtschaftlich unabhängig sind. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich viele kleine Betriebe zusammenschließen und von der Steuervergünstigung profitieren. Hierzu gibt es auch inzwischen Urteile des Europäischen Gerichtshofes.

Die geltende Regelung für Abfindungsbrennereien im deutschen Alkoholsteuerrecht, wonach diese 300 Liter reiner Alkohol zu reduzierten Steuersätzen herstellen und zudem eine steuerfreie Überausbeute bis zu 40 % erzielen dürfen, basiert auf dieser EU-rechtlichen Erlaubnis. Im Unterschied zu kleinen Brennereien gab es jedoch für kleine Brauereien von Anfang an eine Ausnahme. So wurde und wird eine kleine unabhängige Brauerei als eine Brauerei definiert, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von denen anderer Brauereien getrennt sind, und kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Brauereien zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 200 000 hl nicht übersteigt, können diese Brauereien jedoch als eine einzige kleine unabhängige Brauerei behandelt werden. Im Unterschied zu Brennereien wurde somit Brauereien eine Zusammenarbeit erlaubt.

Kleinbrennerverbände verlangen Gleichbehandlung

Der Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrennereien fordert jetzt mit Nachdruck eine Gleichbehandlung mit den Brauereien, zumal diese Zusammenarbeit seit der Änderung der EU-Alkoholsteuer-Strukturrichtlinie im Jahre 2020 auch für Weingüter, Sektkellereien und Fruchtweinhersteller erlaubt wurde. Die Möglichkeit der Zusammenarbeit auch bei kleinen Brennereien würde die ökonomischen Rahmenbedingungen für Klein- und Obstbrennereien verbessern und die derzeitige gezielte Überprüfung der Abfindungsbrennereien auf die Einhaltung der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit durch die Bundeszollverwaltung in Frage stellen. Derzeit werden einige Fälle bekannt, bei denen innerhalb einer Familie ein Familienmitglied seine Brennerlaubnis verlieren soll, weil nach der Auslegung der Zollverwaltung die Brennereien, die zwar verschiedenen Familienmitgliedern gehören, nach der reinen Lehre nicht wirtschaftlich und rechtlich unabhängig seien.

Regierungen sind gefordert

Allein die EU-Kommission könnte hier einen Vorschlag zur Änderung der EU-Alkoholsteuer-Strukturrichtlinie dem Rat vorschlagen. Dem Vernehmen nach sei die EU-Kommission dieser Forderung aufgeschlossen, Voraussetzung wäre allerdings die nachdrückliche Forderung der Bundesregierung oder der Regierung eines anderen EU-Mitgliedstaates mit Kleinbrennereien. Auf dem Obstbrennertag in Friedrichshafen am 15. Januar 2023 wurde diese Forderung neben der Forderung, die Jahresbrennkontingente für Abfindungsbrennereien von derzeit 300 Litern auf mindestens 500 Liter reiner Alkohol zu erhöhen, mehrfach artikuliert. Bleibt abzuwarten, ob die Regierung eines Mitgliedstaates diese Forderung an die EU-Kommission herantragen wird.

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