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Bourbon Whiskey in der EU

Zweijähriger Bourbon nicht erlaubt

Die EU-Kommission hat ihre bereits im Dezember 2019 vertretene Auffassung bestätigt, wonach ein Bourbon Whiskey, der im Einklang mit dem US-amerikanischem Recht nur zwei Jahre in Holzfässern gereift ist, in der EU nicht verkehrsfähig ist - trotz eines bilateralen Abkommens.
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Springob
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In der jüngsten Sitzung der Sachverständigengruppe für Spirituosen Ende September 2023 hat die Europäische Kommission ihre bereits im Dezember 2019 vertretene Auffassung bestätigt, wonach ein Bourbon Whiskey, der im Einklang mit dem US-amerikanischem Recht nur zwei Jahre in Holzfässern gereift ist, in der EU nicht verkehrsfähig ist.

Zwar schützt das im Jahre 1994 zwischen der EU und den USA in Form eines Briefwechsels abgeschlossene Spirituosenabkommen die Bezeichnungen "Bourbon Whiskey", "Bourbon Whisky" sowie die Kurzform "Bourbon" ausschließlich für US-amerikanische Hersteller. Und die geltende Verordnung (EG) Nr. 936/2009, die das genannte Abkommen in der EU zur Anwendung bringt, legt fest, dass die genannten Bezeichnungen nur für Erzeugnisse zulässig sind, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika erzeugt werden.

EU-Spirituosenverordnung zählt auch hier

Auf den ersten Blick könnte man also meinen, dass diese Bestimmung eine Ausnahmeregelung sein könnte und somit den Verkauf von Bourbon Whiskey, der nach dem US-amerikanischen Recht nur mindestens zwei Jahre in neuen (angekohlten) Holzfässern gereift sein muss, erlauben würde. Dies treffe jedoch nach Auffassung der Europäischen Kommission nicht zu. Die USA haben nämlich im besagten Abkommen anerkannt, dass diese in den USA hergestellten Whiskys weiterhin allen Etikettierungsvorschriften der EG unterliegen. Nach Auffassung der Europäischen Kommission stelle die Begriffsbestimmung für Whisky / Whiskey in Anhang I Kategorie 2 der Spirituosenverordnung (EU) 2019/787, wonach ein Whisky mindestens drei Jahre in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 Liter gereift sein muss, damit er unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung "Whisky" in den Verkehr gebracht werden darf, eindeutig eine Etikettierungsvorschrift dar. Denn diese Vorschrift müsse in Verbindung mit Artikel 10 der Spirituosenverordnung gelesen werden, da Artikel 10 der Spirituosenverordnung für jede auf dem EU-Markt angebotene Spirituose die zu verwendende rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung abschließend regele.

Auch wenn letztlich nur der Europäische Gerichtshof diese Frage abschließend entscheiden kann, so kann der Auffassung der Europäischen Kommission durchaus zugestimmt werden. In der Praxis dürfte diese Frage eher von geringer Bedeutung sein. Denn abgesehen von Handelsmarken in Discountern werden auf dem deutschen Markt überwiegend Bourbon Whiskey-Marken angeboten, die ohnehin länger als drei Jahre in Holzfässern gereift sind.

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