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Zucker und karamellisierter Zucker

SIE FRAGEN, WIR ANTWORTEN

Die Herstellung von qualitativ hochwertigen Bränden, Likören und Spirituosen setzt ein hohes Maß an Grundwissen voraus. Hinzu kommt die notwendige Kenntnis umfangreicher rechtlicher Vorschriften, die zu befolgen sind. In diesem Zusammenhang tauchen immer wieder Fragen auf, die wir sammeln und deren Beantwortung wir in regelmäßigen Abständen an dieser Stelle einer breiteren Leserschaft zugänglich machen wollen.
Veröffentlicht am
Springob
Darf man Obstbrand Zucker z u setzen? In Deutschland regelt die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV) den Zusatz von Zucker. Sie besagt, dass Obstbrand zur Geschmacksabrundung bestimmte Zucker arten zugesetzt werden dürfen: Halbweißzucker, Zucker oder Weißzucker, raffinierter Zucker, Raffinierter Weißzucker oder Raffinade, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup. Sie dürfen nicht karamellisiert sein. Der Gesamtgehalt an Zucker, berechnet als Invertzucker, darf 10 g/L verzehrsfertiges Erzeugnis nicht überschreiten.
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