Warten auf EuGH-Urteil: Gesundheitsbezogene Angaben
Nach der Verordnung
1924/2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene
Angaben bei Lebensmitteln
(„Health-claims“-Verordnung)
dürfen Werbeaussagen
und sonstige Angaben
auf den Fertigpackungen nur
unter bestimmten Voraussetzungen
gemacht werden,
wenn sie einen Bezug zur
Gesundheit haben.
- Veröffentlicht am
Für alkoholische
Getränke gilt ein generelles
Verbot für gesundheitsbezogene
Angaben. Fraglich
ist nun, ob es sich bei der
Angabe „bekömmlich“, die
bei Spirituosen und Weinen
recht häufig verwendet wird,
um eine solche gesundheitsbezogene
Angabe handelt.
Hierüber wird demnächst
der EuGH entscheiden. Die
Wahrscheinlichkeit, dass der
EuGH gegen die Verwender
der Angabe „bekömmlich“
entscheiden wird, ist nach
der Stellungnahme des Generalanwalts
beim EuGH recht
groß. Dieser sieht im Begriff
„bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene
Angabe i.S.
der „Health-claims-VO“. Es
widerspreche den Zielen dieser
Verordnung, den Begriff
der gesundheitsbezogenen
Angabe so eng auszulegen,
dass vorübergehende positive
Wirkungen auf den körperlichen
Zustand unberücksichtigt
blieben.
Die Angabe „bekömmlich“,
aber auch vergleichbare Auslobungen
wie „wohltuend“,
wären bei Getränken mit einem
Alkoholgehalt von mehr
als 1,2 % vol. damit endgültig
zu verbieten.
BdO
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