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Warten auf EuGH-Urteil: Gesundheitsbezogene Angaben

Nach der Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln („Health-claims“-Verordnung) dürfen Werbeaussagen und sonstige Angaben auf den Fertigpackungen nur unter bestimmten Voraussetzungen gemacht werden, wenn sie einen Bezug zur Gesundheit haben.
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Für alkoholische Getränke gilt ein generelles Verbot für gesundheitsbezogene Angaben. Fraglich ist nun, ob es sich bei der Angabe „bekömmlich“, die bei Spirituosen und Weinen recht häufig verwendet wird, um eine solche gesundheitsbezogene Angabe handelt. Hierüber wird demnächst der EuGH entscheiden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der EuGH gegen die Verwender der Angabe „bekömmlich“ entscheiden wird, ist nach der Stellungnahme des Generalanwalts beim EuGH recht groß. Dieser sieht im Begriff „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Angabe i.S. der „Health-claims-VO“. Es widerspreche den Zielen dieser Verordnung, den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe so eng auszulegen, dass vorübergehende positive Wirkungen auf den körperlichen Zustand unberücksichtigt blieben. Die Angabe „bekömmlich“, aber auch vergleichbare Auslobungen wie „wohltuend“, wären bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. damit endgültig zu verbieten.
BdO
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