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Termine beachten!

Herstellung und Ablieferung von Abfindungsalkohol im Rumpfbetriebsjahr 2017

Am 31. Dezember 2017 endet das Deutsche Branntwein­monopol und damit auch die Möglichkeit, Abfindungs­alkohol abzu­liefern. Der Bundes­verband der Deutschen Klein- und Obst­brenner e. V. macht auf die wichtigsten Termine aufmerksam, die in diesem Zusammenhang zu beachten sind.
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Springob
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Die Herstellung für Abfindungsalkohol zur Ablieferung kann letztmalig im Rumpfbetriebsjahr 2017 beantragt werden. Letzter Brenntag für Abfindungsbranntwein zur Ablieferung ist der 29. November 2017. Bis zum 30. November 2017 kann Abfindungs­alkohol bei der Deutschen Edelbranntwein GmbH, Hardtstraße 35, 76185 Karlsruhe, unter Vorlage der entsprechenden Brenn­genehmigung selbst abgeliefert werden (Annahme­zeiten unter www.obstbrenner­.de/aktuelles/aktuell29.html). Die letzte Außenabfertigung der Deutschen Edelbranntwein GmbH wird am 16. November 2017 erfolgen.
Ab Anfang Oktober 2017 bis zum 16. November 2017 werden die Übernahmekolonnen der Deutschen Edelbranntwein GmbH die verschiedenen Regionen mindestens noch einmal zur Branntweinübernahme an­fahren. Zu den jeweiligen Terminen werden die Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer wie bisher per Postkarte zur Branntwein­ablieferung aufgefordert. Daneben besteht die Möglichkeit zur freien Ablieferung von Branntwein. Unter Vorlage der Brenngenehmigung kann auch sonstiger noch zur Ablieferung anstehender Branntwein abgeliefert werden. Das kann beispielsweise auch von Brennern und Stoffbesitzern aus Nachbarbezirken oder für kurzfristig vor dem Abnahmetermin erzeugten Branntwein genutzt werden.

Blick in den Brennkessel © Springob

Termine auf der Homepage

Die Termine zur freien Ablieferung veröffentlicht der Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrenner e. V. auf seiner Homepage unter www.obstbrenner­.de/aktuelles/aktuell29.html. Dort sind auch kurzfristige Änderungen, die aus organisatorischen Gründen vorkommen können, vermerkt.
Für Branntwein, der bis zum 30. November 2017 nicht abgeliefert wurde, erfolgt die Steuerfestsetzung nach § 172 Brennereiordnung. Für zur Ablieferung genehmigten und noch nicht abgelieferten Abfindungsbranntwein kann man beim HZA Stuttgart, 70171 Stuttgart, wie bisher auch, jederzeit die Befreiung von der Ablieferung beantragen. In diesem Fall wird die Branntweinsteuer festgesetzt.
Die bisher obligatorische zweimalige Aufforderung zur Ablieferung durch die Deutsche Edelbranntwein GmbH ist wegen den letzten Außenabfertigungen bis zum 16. November 2017 nicht immer möglich. Je nach Brenndatum erfolgt nur einmalig diese Aufforderung oder es ergeht nur die allgemeine Aufforderung zur Ablieferung auf der Brenngenehmigung.

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