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Abfindungsbrennen

Neues Betriebsjahr und neuer Abschnitt

Nach dem Rumpfbetriebsjahr, das für die Anpassung an die Vorgaben des neuen Alkoholsteuergesetzes erforderlich war und am 31. Dezember 2017 endet, starten die Betriebsjahre künftig am 1. Januar und enden am 31. Dezember, entsprechen also einem Kalenderjahr.
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Ein Abschnitt dauert nun nur noch drei Jahre. Pro Kalenderjahr/Kontingent dürfen 300 l A erzeugt werden, im gesamten Abschnitt vom 1.1.2018 bis 31.12.2020 also 900 l A. Abschnittsschädlich sind nicht mehr: zugekaufter Wein, zugekaufter Kernobstmost, Topinambur und mehlige Stoffe.
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