Aktualisierte Version der Abfindungsanmeldung
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Um Zurückweisungen von Abfindungsanmeldungen von Stoffbesitzern zu verhindern, wird künftig darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtangabe einer zugewiesenen Stoffbesitzer-Nr. eine Zurückweisung der Abfindungsanmeldung erfolgt. Des Weiteren werden die Stoffbesitzer gebeten, bei erstmaliger Aufnahme der Brenntätigkeit als Stoffbesitzer ab dem 1. Januar 2018 nur eine Abfindungsanmeldung abzugeben. Bei gleichzeitiger Abgabe von mehreren Abfindungsanmeldungen werden nach der Zuteilung der Stoffbesitzer-Nr. für die erste Abfindungsanmeldung alle weiteren Anmeldungen maschinell zurückgewiesen.
Da gegenüber der Vorversion keine Vordruckinhalte angepasst wurden, dürfen Stoffbesitzer auch nach Veröffentlichung der neuen Version bis auf weiteres vorhandene Restbestände von Formularen der Versionierung 2018 (gültig ab 1. Januar 2018) aufbrauchen.
Die neue Version des Formulars wird ab dem 1. August auf www.zoll.de online stehen.
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