Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Corona-Erkrankung

Betriebs- und Haushaltshilfe

Wer am Coronavirus erkrankt ist (UCD-Diagnose 07.1), hat Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Wer am Coronavirus erkrankt ist (UCD-Diagnose 07.1), hat Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe
Wer am Coronavirus erkrankt ist (UCD-Diagnose 07.1), hat Anspruch auf Betriebs- und HaushaltshilfeGloria-Garten
Artikel teilen:

Die Gestellung einer Ersatzkraft ist von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall und der Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden abhängig. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bemüht sich, in jedem Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden.
Wird eine im landwirtschaftlichen Betrieb tätige Person auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine mögliche Viruserkrankung bereits diagnostiziert ist, besteht hingegen kein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe gegenüber der SVLFG. Entscheidungen über Quarantäne- und Schutzmaßnahmen treffen ausschließlich die zuständigen Gesundheitsämter.
Wann eine Quarantäne angeordnet oder die Berufsausübung untersagt wird, steht im Infektionsschutzgesetz. Es regelt auch eine eventuelle Entschädigung für betroffene Personen auf Basis des Verdienstausfalls. Bei Landwirten ist das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde zu legen. Die Entschädigung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Ruht der Betrieb aufgrund der angeordneten Maßnahmen, kommt daneben auch ein Antrag auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in Betracht.

Die SVLFG empfiehlt, sich im Bedarfsfall bei folgenden Behörden zu erkundigen, wo und wie ein Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gestellt werden kann:

Baden-Württemberg: Zuständig sind die Gesundheitsämter
Bayern: Zuständig sind die Regierungsbezirke
Berlin: Zuständig sind die Gesundheitsämter
Brandenburg: Landesamt für Arbeitsschutz,Verbraucherschutz und Gesundheit 0331 8683-0
Bremen: Ordnungsamt der Stadt Bremen 0421 3619502
Bremen (Bremerhaven): Magistrat der Stadt Bremerhaven 0471 5900
Hamburg: Zuständig sind die Bezirksämter
Hessen: Zuständig sind die Gesundheitsämter
Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt für Gesundheit und Soziales 0381 331-59000
Niedersachsen: Zuständig sind die Gesundheitsämter
Nordrhein-Westfalen (Rheinland): Landesverband Rheinland 0221 809-5444
Nordrhein-Westfalen(Westfalen-Lippe): Landesverband Westfalen-Lippe 0251 591-01
Saarland: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 0681 50100
Sachsen: Landesdirektion Sachsen 0371 532-1223 oder 0371 532-2099
Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt Halle: 0345 514 0
Magdeburg: 0391 567 02
Dessau: 0340 6506 0
Rheinland-Pfalz: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung 06341 26-460
Schleswig-Holstein: Landesamt für soziale Dienste 0461 80645
oder 0461 80633
Thüringen: Landesverwaltungsamt 0361 573321317

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren