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Geoschutz und Aromen

Neues nationales Recht

Die am 20. Oktober 2021 in Kraft getretene Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (BGBl. I S. 4683) regelt im neu gefassten § 9 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung die Zulässigkeit von sogenannten geografischen Bezugnahmen im Spirituosensektor.
Veröffentlicht am
Eugen Ulmer KG
Wie bereits in der Ausgabe 11/2021 erläutert, differenziert die neue Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 zwischen den im EU-Register eAmbrosia eingetragenen geografischen Angaben (Beispiel: Schwarzwälder Kirschwasser) und den sog. „geografischen Bezugnahmen“ (Beispiele: Berliner Gin, Badischer Tresterbrand). Voraussetzung für die Verwendung ist, dass die Phase der Herstellung, in der die fertige Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat, am Ort oder in der Region, der beziehungsweise die in der geografischen Bezugnahme genannt ist, stattgefunden hat. Obstbrände aus dem Schwarzwald oder aus Franken müssen zudem mit Rohstoffen aus den mit der geografischen Bezugnahme genannten Orten...
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