Neue Begriffsbestimmung für Kartoffelbrand?
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Allerdings hat die Europäische Kommission bestätigt, dass ein Brand aus Kartoffeln, der zu weniger als 86 % vol destilliert wurde, als Gemüsebrand subsumiert werden könne und mithin Kartoffelbrand als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung zulässig sei.
In der letzten Sitzung der Sachverständigengruppe für Spirituosen hat die EU-Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, zum polnischen Vorschlag Stellung zu nehmen. Zugleich hat sie betont, dass die Neuaufnahme dieser Kategorie nur mittelfristig durch Änderung der Spirituosen-Grundverordnung möglich sei. Zwar soll diese Grundverordnung im Rahmen der geplanten neuen Geoschutzverordnung geändert werden, die sich jedoch auf Bestimmungen zum Geoschutz beschränken soll.
Historisch bedingt werden in Deutschland praktisch keine Kartoffelbrände hergestellt. Es gibt lediglich Schnäpse auf Basis von neutralem Ethylalkohol aus Kartoffeln. Nach dem Branntweinmonopol durfte Kartoffelalkohol bis Ende September 2013 nur in landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien mit Brennrechten hergestellt und dieser Alkohol musste an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) abgeliefert werden. Die BfB stellte aus dem abgelieferten Kartoffelrohalkohol zusammen mit Getreiderohalkohol neutralen Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs her, der Primasprit genannt wurde. Die Legaldefinition für Kartoffelbrand nach schweizerischem Recht kennt keine Destillationsobergrenze. Die weiteren Beratungen in Brüssel bleiben abzuwarten.
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