Abfindungsbrennen bis 2017 und danach
Das deutsche Branntweinmonopol endet am 31. Dezember 2017, danach tritt die verbrauchsteuerrechtliche Anschlussregelung – das Alkoholsteuergesetz – in Kraft.
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Während die Modalitäten bis 2017 durch das Brannweinmonopol-Abschaffungsgesetz festgeschrieben sind, müssen einige Einzelheiten des Alkoholsteuergesetzes noch durch eine Alkoholsteuerverordnung näher geregelt werden. Ein erster kommunikationsfähiger Referentenentwurf für diese Verordnung soll – so das Bundesfinanzministerium – Mitte 2015 vorgelegt werden. Im Folgenden werden alle relevanten und bislang festgelegten Vorschriften aufgeführt. Ablieferung/Auslaufplan Ende 2017 läuft für Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer die Möglichkeit aus, Alkohol an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abzuliefern. Allerdings muss ein Auslaufplan eingehalten werden, der zum einen die gesamte Ablieferungsmenge betrifft, zum anderen aber auch...