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Urteil des Finanzgerichts

Pauschalierung für Abfindungsalkohol zulässig?

Darf ein Landwirt Abfindungsalkohol pauschalisieren, also eine verringerte Umsatzsteuer ansetzen? Das Finanzgericht Baden-Württemberg sagt nein. Denn Rohalkohol oder Destillate seien keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Das Gericht hat allerdings eine Revision zugelassen. Das zeigt, dass es selbst die Frage noch nicht für endgültig geklärt hält.

von Friedrich Springob erschienen am 18.12.2024
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Blick in den Brennkessel einer Brennerei
Blick in den Brennkessel einer Brennerei © Friedrich Springob

Ein Landwirt hatte für den von ihm innerhalb von vier Jahren produzierten Alkohol die verminderten Umsatzsteuer von 8,3 % (19 % abzüglich pauschale Vorsteuer des § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG) angesetzt. Nach Auffassung des zuständigen Finanzamts zu Unrecht. Es entschied, dass für den Alkohol die Regelbesteuerung gelte, da die Destillation zu einem Produkt einer höheren Verarbeitungsstufe führe.

Dem stimmte das Finanzgericht zu, als es diese Frage gerichtlich zu entscheiden hatte. Und es ging sogar über die Entscheidung des Finanzamtes hinaus. Die Begründung: Die Herstellung des Alkohols ist umsatzsteuerrechtlich weder ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb noch eine nach Art der landwirtschaftlichen Erzeugung gleichgestellte Verarbeitungstätigkeit. Das gelte auch schon für den „Rohalkohol“.

Denn die Brennerei wird nicht mit normalerweise in landwirtschaftlichen Betrieben verwendeten Mitteln ausgeübt. Durch die Destillation wird aus der alkoholhaltigen Obstmaische hochprozentiger Alkohol gewonnen. Dieses Produkt hat mit dem landwirtschaftlichen Ausgangsprodukt nur noch wenig gemeinsam und kann nur mit besonderen Geräten wie einer Brennanlage erzeugt werden.

Damit unterscheidet sich der Prozess der Alkoholherstellung deutlich von anderen, „normalen“, landwirtschaftlichen Vorgängen wie der Trocknung, Reinigung, Zerkleinerung oder Desinfektion. Der Unterschied sei, dass bereits nach dem ersten durchgeführten Destilliervorgang kein landwirtschaftliches Erzeugnis mehr vorliege. Alle Brennerei-Umsätze unterliegen daher der Regelbesteuerung, sagt das Finanzgericht.

Deshalb komme es – entgegen der Auffassung des Finanzamts – auch nicht darauf an, ob durch den zweiten Destilliervorgang ein Produkt höherer Verarbeitungsstufe entstanden sei. Der Alkohol ist nach Auffassung des Finanzgerichts auch so kein landwirtschaftliches Erzeugnis. Also auch dann nicht, wenn er nicht selbst als verzehrfähiges Destillat vermarktet, sondern als „Rohalkohol“ an Verschlussbrennereien oder Händler zur weiteren Verarbeitung zu Spirituosen verkauft wird.

Bis Ende 2017, also bis zum Ende des Monopols, wurden zwei Drittel der von Abfindungsbrennereien erzeugten Destillate an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert, also eine Vorstufe des landwirtschaftlichen Erzeugnisses "Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs". Daher durften diese Abfindungsbrennereien (Nebenbetriebe der LaWi pauschalieren). Es waren sozusagen die nicht erfassten steuerfreien Überausbeuten, die der Abfindungsbrenner entweder an Händler zur Weiterverarbeitung von Spirituosen (Brände) oder selber als Brände vermarktet haben.

Das Finanzgericht hat eine Revision zugelassen, da der Senat mit seiner Entscheidung der Verwaltungsauffassung widersprochen hat und die Rechtsfrage, inwieweit Alkoholherstellung durch Landwirte von § 24 UStG erfasst wird, bisher vor Gericht nicht zu entscheiden war. Auch ruhen gerade viele Einsprüche aufgrund des dargestellten Rechtsstreits.

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