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Abfindungsbrennereien

Übergabe erleichtert

Durch die 7. Verbrauchsteueränderungsverordnung vom 11. August 2021 wurde auch die Alkoholsteuerverordnung geändert. Rückwirkend zum 1. Juli 2021 gelten nun bezüglich der Übergabe von Abfindungsbrennereien an einen Nachfolger und dem dazugehörigen Flächennachweis erleichterte Vorgaben.
Veröffentlicht am
Daniela Barreto/shutterstock.com
Bis zum Ende des Branntweinmonopols am 31. Dezember 2017 war das Brennrecht einer Abfindungsbrennerei mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden und damit auf das Grundstück bezogen. Die geforderte Mindestfläche für diesen Betrieb von in der Regel3Hektar (Ausnahme: 1,5 Hektar im Falle von Intensivobst oder Weinbau) durfte zulässigerweise auf ein Viertel, also auf 75 Ar oder 37,5 Ar, reduziert werden, ohne dass das Brennrecht erlosch. Der Nachfolger eines solchen verkleinerten landwirtschaftlichen Betriebes konnte diesen einfach übernehmen und die Abfindungsbrennerei weiter betreiben.
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