Spirituosenkennzeichnungsrecht, Teil III
Ei, Ei, Eierlikör
Werner Albrecht
Was gehört aufs Etikett? Das ist die Leitfrage unserer kleinen Serie zu den Pflichtangaben auf dem Etikett. Nach einem „gewöhnlichen“ Kirschwasser und einem mit geografischer Angabe folgt nun im dritten und letzten Teil ein „Eierlikör – hergestellt mit Kirschwasser“, also ein Eierlikör, dessen Alkohol ausschließlich aus Kirschwasser besteht.
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Dabei stellt der Hinweis „hergestellt mit Kirschwasser“ eine sogenannte Anspielung dar. Die geltende Definition für Eierlikör findet sich in Anhang I Kategorie 39 der Spirituosen-Grundverordnung (EU) 2019/787 (SGV), siehe Kasten. Schon die erste europäische Spirituosenverordnung von 1989 verfolgte das Ziel, die für die definierten Spirituosenkategorien reservierten Bezeichnungen wie beispielsweise Kirschwasser streng zu schützen und die Verwendung dieser Bezeichnungen grundsätzlich nur für Spirituosen zu erlauben, wenn diese alle in der jeweiligen Definition vorgegebenen Qualitätskriterien erfüllen. Nach diesem Prinzip dürfte in der gesamten Aufmachung eines Eierlikörs, dessen Alkohol aus Kirschwasser besteht, die Angabe „Kirschwasser“...