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Von Brandenburg an den EuGH

Alkoholfreier Gin vor Gericht

Ein Wettbewerbsverband hat ein Unternehmen abgemahnt, weil es ein Getränk als alkoholfreien Gin vermarktet. Daraufhin hat sich das Landgericht Potsdam, wo der Fall gelandet ist, mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt.

von Redaktion erschienen am 22.10.2024
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Der EuGH entscheidet
Der EuGH entscheidet © colourbox.com

In absehbarer Zeit wird sich der EuGH also in Luxemburg mit der Frage befassen, ob das geltende Bezeichnungsverbot „alkoholfreier Gin“ gegen Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der die unternehmerische Freiheit garantiert, verstößt. Wie dem EU-Amtsblatt Reihe C vom 14. Oktober 2024 entnommen werden kann (Link: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5968/oj) hat sich das Landgericht Potsdam am 20. August 2024 mit einem entsprechenden Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gewandt.

Der Fall

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. hat das in Rathenow ansässige Unternehmen PB Vi Goods abgemahnt, weil dieses ein Getränk mit der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ vermarktet. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. stützt sich bei seiner Abmahnung auf Artikel 10 Absatz 7 sowie auf Artikel 12 Absatz 1 der Spirituosen-Verordnung (EU) 2019/787. Artikel 10 Absatz 7 verbietet grundsätzlich die Bezeichnung „Gin“ für alle Getränke, die u.a. keinen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol aufweisen. Die mögliche Ausnahme von diesem strikten Bezeichnungsverbot, nämlich eine sog. Anspielung auf den geschützten Begriff „Gin“ setzt ebenfalls die Verwendung der alkoholischen Zutat „Gin“, wie sie spirituosenrechtlich definiert ist, voraus.

EU-Kommission wird Position verteidigen

Es ist davon auszugehen, dass die Europäische Kommission die jetzt auf dem Prüfstand stehenden Bestimmungen der Artikel 10 Absatz 7 sowie 12 Absatz 1 der Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 und damit das geltende Bezeichnungsverbot für „alkoholfreier Gin“ verteidigen und eine entsprechende schriftliche Stellungnahme zum EuGH-Verfahren abgeben wird.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, innerhalb einer zweimonatigen Frist schriftlich zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen oder zunächst beim EuGH nur ein Beobachtungsinteresse anzumelden, um ggf. in der mündlichen Verhandlung noch Stellung zu nehmen.

Kein Herstellungsverbot

Fachanwälte für das Spirituosenrecht sind der Auffassung, dass die Bestimmungen des Spirituosenrechts, welche die definierten Kategorie-Bezeichnungen wie z.B. Gin, Wodka oder Weinbrand ausschließlich für die alkoholischen Erzeugnisse, die den festgelegten Mindestalkoholgehalt einhalten, schützen, nicht gegen das EU-Grundrecht der unternehmerischen Freiheit verstoßen. Denn die alkoholfreien oder auch alkoholarmen Spirituosenalternativen dürfen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Es bestehen ausreichende Möglichkeiten, solche Erzeugnisse im Rahmen der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen.

Auch andere Warenbereiche tangiert

Die jetzt vom EuGH zu klärende Frage geht weit über den Spirituosensektor hinaus und tangiert viele Warenbereiche, in denen die EU Bezeichnungen anhand von Definitionen schützt wie beispielsweise Weinerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse sowie Olivenöl.

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