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Geeichte Waagen

Keine Anzeigepflicht mehr

Seit Anfang April entfällt die Anzeigepflicht für eichpflichtige Messgeräte bei den Eichämtern – genau zehn Jahre nach ihrer Einführung. Das ist nicht zuletzt für viele Direktvermarkter eine Entlastung.

von Friedrich Ellerbrock erschienen am 23.04.2025
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Der Entfall der Anzeigepflicht ist nicht zuletzt für Direktvermarkter relevant.
Der Entfall der Anzeigepflicht ist nicht zuletzt für Direktvermarkter relevant. © Monkey Business Images/Shutterstock.com

Sie war seit dem 1. Januar 2015 ein wesentlicher Bestandteil des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und sollte sicherstellen, dass alle Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr nach dem genannten Termin in Betrieb genommen wurden, zentral erfasst werden. Auf diese Weise sollte den Eichämtern eine wirksame Marktüberwachung und Kontrolle erleichtert werden. Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Anzeigepflicht zum 01. Januar 2025 ersatzlos aufgehoben und erspart den Unternehmen jetzt diesen Aufwand. Die dazugehörige elektronische Meldeplattform wurde abgeschaltet.

Eichpflicht besteht weiterhin

Die Eichpflicht von Messgeräten wird durch den Wegfall der Anzeige nach § 32 MessEG nicht berührt. Der Eichpflicht unterliegen grundsätzlich alle Waagen, die im Geschäftsverkehr eingesetzt werden. Dies betrifft Fuhrwerkswaagen im Agrarhandel ebenso wie die vielen kleinen Tisch- oder Ladenwaagen bei landwirtschaftlichen Direktvermarktern, die das Gewicht als Grundlage für die Abrechnung feststellen. Verwender eines eichpflichtigen Messgerätes müssen also unverändert rechtzeitig zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist (gem. § 38 MessEG) einen Eichantrag stellen.

Hierfür steht eine Online-Plattform zur Verfügung (www.evp-service.de/DEMOL). Weitere Infos gibt es bei der zuständigen Eichbe-hörde oder auf eichamt.de.

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